Nach Ansicht der Bundesregierung kann der Ausbau alternativer Wohnformen zusätzliche Kapazitäten auf dem Wohnungsmarkt schaffen und somit auch einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnungssituation in Ballungsgebieten und in den Universitätsstädten leisten. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 19/10486) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/10032) hervor, die sich nach so genannten Wohnpaaren auf Zeit erkundigt hatte.

In der Antwort erläutert die Regierung auch, wie Wohnraumüberlassungen und im Gegenzug erbrachte Dienstleistungen steuerlich behandelt werden: Die Bewertung der Mieteinnahmen des Wohnraumgebers erfolge nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 8 Absatz 1 EStG seien Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen als Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung zufließen. Eine Einnahme, die nicht in Geld besteht (zum Beispiel die Dienstleistung des Wohnraumnehmenden an den Wohnraumgeber), sei gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

Nach Kenntnis der Bundesregierung werde von den Vertragsparteien regelmäßig der Wert der Miete (Euro/qm) und des Entgelts (Euro/Stunde) unter Berücksichtigung ortsüblicher Gegebenheiten festgelegt. Unter Beachtung der Fremdvergleichskriterien fänden diese Verträge steuerliche Anerkennung. Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellten einen steuerpflichtigen Sachbezug dar (§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG). Solche Mietvorteile seien für Zwecke der Besteuerung bei Überlassung einer Wohnung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietwert zu bewerten, so die Bundesregierung in ihrer Antwort. Das sei in der Regel der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen. Zahlt der Arbeitnehmer weniger als diesen Mietwert, müsse er grundsätzlich diese Differenz als geldwerten Vorteil versteuern. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, sei der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebend.

Deutscher Bundestag, PM vom 05.06.2019


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