Der nach Anwendung der so genannten 30-Prozent-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Das Gericht hatte die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung niederländischen Arbeitslohns zu beurteilen.

Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der so genannten 30-Prozent-Regelung Gebrauch machte. Hiernach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 Prozent seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 teilte der Kläger seinen Gesamtlohn (inklusive des 30-Prozent-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der jeweils in den Niederlanden bziehungsweise anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf.

Im Einkommensteuerbescheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als es den nach Anwendung der 30-Prozent-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigte. Zur Begründung führte es an, dass die freigestellten 30 Prozent des Arbeitslohns keiner niederländischer Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien.

Dagegen wendet sich der Kläger. Er meint, die Niederlande hätten ihr Besteuerungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30-Prozent-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfalle, abkommensrechtlich freizustellen.

Das FG wies die Klage ab. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30 Prozent nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele.

Das FG hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30-Prozent-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022, 13 K 2867/20 E, nicht rechtskräftig


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