Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG). Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar. Dies hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28.02.2013, VI R 6/12) entschieden.

Der Senat habe den bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Berufsausbildung in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass hierunter die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen ist. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist laut BFH die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt.

Insbesondere setze eine Berufsausbildung im Sinne des § 9 Absatz 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist. Sie müsse auch keine bestimmten qualitativen Anforderungen erfüllen oder mit einer Prüfung abschließen. Ferner sei es unerheblich, ob eine Ausbildung während einer Zivildienstzeit durchlaufen wird.

An den Begriff der Berufsausbildung seien überdies auch keine subjektiven Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige sich auf einen Beruf vorbereitet, den er auch tatsächlich auszuüben beabsichtigt. Maßgeblich ist dem VI. Senat zufolge vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Die Ausbildung zum Rettungshelfer habe dem Kläger im zugrunde liegenden Fall die für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Grundlagen vermittelt, die über die bloße Allgemeinbildung, wie sie zum Beispiel Gegenstand eines Erste-Hilfe-Kurses sind, hinausgingen. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sich der Kläger durch Lehrgänge mit praktischen und theoretischen Stunden ernstlich auf den von ihm bisher nicht ausgeübten Beruf des Rettungshelfers vorbereitet. Schließlich habe er die Ausbildung zum Rettungshelfer ausweislich der ihm durch den Lehrgangsträger ausgestellten Bescheinigung auch erfolgreich abgeschlossen, sodass er befähigt gewesen sei, eine Vollerwerbstätigkeit als Rettungshelfer auszuüben und aus dieser entsprechende Einkünfte zu erzielen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.01.2023, VI R 41/20


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