Die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt.

Der Kläger, ein Profi-Fußballer, wollte die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen von der Steuer absetzen. Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Kläger argumentierte, dass wegen seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen.

Wie auch zuvor das Finanzamt lehnte das FG Düsseldorf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.

Der Kläger habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, 10 K 2192/17 E, nicht rechtskräftig


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