Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen.

Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (III R 11/18).

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom Finanzamt angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das FG bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des Finanzamtes, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung beziehungsweise die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen.

Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, das heißt bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung beziehungsweise der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das Finanzamt nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017, 2 K 1032/16, nicht rechtskräftig


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