Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Fall zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangehörige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehegatten geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten müsste. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. Steuerpflichtig ist nur das Kirchenmitglied. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage des gemeinsamen Lebensführungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist § 5 Absatz 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung.

Mit Bescheid vom 17.11.2020 setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet wurde. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie machte unter anderem geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstoße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar könne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommenssteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschränkung der vorgenannten Grundsätze auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos sei, lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach sei eine Besteuerung auch des über ein Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgründen verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.03.2022, 3 K 952/21.NW, nicht rechtskräftig


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