Das Finanzamt darf nicht nach eigenem Ermessen Einblick in Firmencomputer nehmen. Ein Zugriffsrecht bestehe nur auf die Daten, die zu führen der Betrieb rechtlich verpflichtet ist. Mit diesem Urteil traf der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grundsatzentscheidung zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung.
Prüfer der Finanzverwaltung dürfen seit 2002 elektronische Daten und Aufzeichnungen einsehen und maschinell auswerten. Dadurch sind die Finanzämter erstmals in der Lage, auch große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand zu überprüfen. Doch das könne nur für Daten gelten, die nach gesetzlichen Vorgaben für die Steuer bedeutsam sind.
Denn andere Daten müsse der Betrieb gar nicht aufheben und daher auch nicht für die Finanzverwaltung bereithalten. Im Streitfall hatte das Finanzamt bei einer Außenprüfung eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten unter die Lupe genommen. Im Anschluss forderte die Behörde die Sozietät auf, bestimmte Daten der internen Rechnungsführung auf CD-ROM zur Verfügung zu stellen. Die Sozietät lehnte dies ab - und bekam damit nun vor dem obersten Finanzgericht recht.
© AFP - Agence France Presse
Das könnte Sie interessieren: