Ein Dauerwohnrecht unterliegt nicht nach § 1 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Dies stellt das Finanzgericht (FG) München klar.

Zugunsten des Klägers war per notariellem Vertrag ein Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an einem Grundvermögen bestellt worden, das in der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Das beklagte Finanzamt setzte aufgrund dieses Vorgangs gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest.

Dessen hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG München Erfolg. Nach § 1 Absatz 2 GrEStG unterlägen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, erläutert das Gericht. Die Verwertungsmöglichkeit werde im Sinne von § 1 Absatz 2 GrEStG erworben, wenn der Verwertungsberechtigte an der ganzen Substanz der Immobilie seinem Wert nach teilhat. Von § 1 Absatz 2 GrEStG würden solche Fälle erfasst, in denen die Einwirkungsmöglichkeiten dem rechtlichen Eigentum nahekommen und über die Befugnisse eines Mieters und Pächters hinausgehen. Das seien Fälle, in denen dem Erwerber Aufwendungen, Verluste und Wertminderungen zur Last fallen und ihm Erträgnisse, Wertsteigerungen und Verwertungserlöse zugutekommen.

Das Dauerwohn- und Nutzungsrecht nach §§ 31 ff. WEG falle nicht unter den in § 2 GrEStG geregelten Grundstücksbegriff, sodass Rechtsvorgänge, die sich auf ein derartiges Recht beziehen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, so das FG. Nur in ganz besonderen, extremen Ausnahmefällen könne der Tatbestand des § 1 Absatz 2 GrEStG, das heißt die Verschaffung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, erfüllt sein.

Finanzgericht München, Urteil vom 21.04.2020, 4 K 3105/18


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