Ein Container kann im Rahmen der Einheitsbewertung als Gebäude zu bewerten sein, wenn die betriebliche Zweckbestimmung und Funktion sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert hat und der Container in das Betriebsgelände integriert ist.

Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Hamburg entschiedener Fall, in dem zu entscheiden war, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind.

Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend sei dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände gewesen. Im Rahmen einer Gesamtschau habe konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude gemacht.

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen und eingelegt (II R 37/17).

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2017, 3 K 95/15, nicht rechtskräftig


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