Erbengemeinschaften sind so genannte Gesamthandsgemeinschaften. Das bedeutet, mehrere Personen sind in diesem Fall gemeinsam Eigentümer von geerbtem Grundbesitz.

Für die nun bis zum 31.10.2022 (Anmerkung der Redaktion: Die Abgabefrist wurde inzwischen bis 31.1.2023 verlängert) abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) müssten alle Erben gemeinsam eine Feststellungserklärung pro Aktenzeichen (unbebautes oder bebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliche Fläche und Betrieb) abgeben, informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz. Ein Aktenzeichen könne dabei mehrere Grundstücke umfassen.

Grundsätzlich sei die Erklärung in elektronischer Form, zum Beispiel über ELSTER (www.elster.de) oder Software aus dem Handel, an das Finanzamt zu übermitteln. In Ausnahmefällen bestehe auch die Möglichkeit zur Abgabe von Papiervordrucken. Diese seien auf der Homepage des LfSt unter www.lfst-rlp.de/service/vordrucke/grundsteuer eingestellt oder in den (rheinland-pfälzischen) Finanzämtern erhältlich.

Zur Übermittlung der Feststellungserklärung müsse ein eigenständiges Aktenzeichen vorhanden sein. Dieses finde sich auf den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung. Die Schreiben seien als Service zwischen Mai und Ende August 2022 verschickt worden und enthielten wichtige Liegenschaftsdaten, die für die Erklärung benötigt werden.

Im Fall von Erbengemeinschaften seien diese Schreiben an einen der Erben adressiert, in der Regel der oder die jüngste Volljährige. Diese sollten sich mit den Miterben in Verbindung setzen und abklären, wer die gemeinsame Erklärung abgibt. In der Erklärung solle eine Person (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) benannt werden, die alle weiteren Schreiben des Finanzamts für die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. In der Erklärung müssten die Erbanteile der einzelnen Erben nicht angegeben werden.

Die Erklärung könne durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nahe Angehörige, die bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, übermittelt werden. Die Einrichtung eines neuen Benutzerkontos sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Die gleiche Vorgehensweise gelte für Grundstücksgemeinschaften. Hier müssten jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten in der Erklärung angegeben werden, so das LfSt.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 19.09.2022


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