Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 7d Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2004 einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin geltend, dass die Eintrittsberechtigungen teilweise nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Die Klägerin sei zu einer teilweisen Inanspruchnahme von Steuersatzermäßigungen nicht berechtigt, so der BFH. Sie habe mit der Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen ihres Freizeitparks eine einheitliche Leistung erbracht. Denn dem Durchschnittsverbraucher komme es gerade auf die Kombination der durch den Vergnügungspark zusammengefassten Leistungsangebote an.

Auf die von der Klägerin einheitlich erbrachte Leistung sei nur ein Steuersatz und dabei der Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzuwenden. Der Steuersatz für die einheitliche Leistung bestimme sich nach ihrem Hauptbestandteil. Nach Maßgabe der Hauptbestandteile der von der Klägerin erbrachten Leistung komme eine Steuersatzermäßigung nur in Betracht, wenn die Klägerin ihre Leistungen als Schausteller im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 7d UStG erbracht hätte, was aber zu verneinen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH erfasse § 12 Absatz 2 Nr. 7d UStG nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Denn ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen sei nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der so eingeschränkte Umfang des Begünstigungstatbestandes nicht gleichheitswidrig, da der von Veranstaltung zu Veranstaltung ziehende Schausteller neben Reise- und Beförderungskosten auch einen erhöhten Aufwand zu tragen habe, der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß von Anlagen entsteht. Gegen die Einschränkung des Begünstigungstatbestandes auf Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben unter Ausschluss der ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen, bestehen nach Ansicht des BFH auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Bedenken.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16


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