Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen unter anderem für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fielen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18


Das könnte Sie interessieren: