Das Finanzgericht (FG) Sachsen hält die Regelung zum besonderen Kirchgeld in Sachsen in den Jahren 2014 und 2015 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für verfassungswidrig. Deswegen soll jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Klärung sorgen. Dies meldet der Evangelische Pressedienst (epd).

Hintergrund sei die Einführung des Ehegattensplittings auch für eingetragene Lebenspartner im Mai 2013. In deren Folge habe Sachsen sein Kirchensteuergesetz – anders als die meisten anderen Bundesländer – zunächst nicht geändert. Das habe dazu geführt, dass Eheleute mit nur einem steuerpflichtigen Kirchenmitglied vorübergehend mehr Kirchgeld zahlen mussten als entsprechende eingetragene Lebenspartner. Denn beim Ehegattensplitting werde die Höhe der Kirchensteuer nach dem Gesamteinkommen der Eheleute berechnet, auch wenn nur ein Ehepartner einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuern erhebt.

Hiergegen habe eine Steuerzahlerin geklagt, so der epd, die mit ihrem nicht-kirchensteuerpflichtigen Ehemann gemeinsam bei der Einkommens- und Kirchensteuer veranlagt worden war. Dies habe bis zur Gesetzesänderung in Sachsen mit Wirkung im Jahr 2016 eine Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften bedeutet.

Das FG sehe die Klägerin im Recht, meldet der epd. Es sei nicht einzusehen sei, warum der Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt habe. Es stehe "nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten".

Evangelischer Pressedienst, PM vom 01.05.2019


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