Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.

Arbeitgeber müssten daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, werde die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen werde die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, könne eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden, informiert das LfSt.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, könnten diese über den "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt" (www.formulare-bfinv.de) beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (so genanntees Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer könne auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden, unterstreicht das LfSt. Für die Bevollmächtigung sei kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie müsse nur eindeutig sein.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 08.11.2022


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