Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger aufgrund der Vereinbarung mit dem Klinikträger eine sonstige Leistung durch Unterlassen erbracht, indem er auf "das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler" und damit auf eine ihm kraft Gesetzes zustehende vermögenswerte Rechtsposition verzichtet habe. Das Klinikum habe damit das Recht erlangt, die erbrachten Behandlungen von Privatpatienten und Selbstzahlern selbst abrechnen zu können. Für diesen Vorteil habe der Kläger monatliche Zahlungen der Klinik erhalten.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) greife nicht. Danach seien von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt ... durchgeführt werden". Der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht diene aber weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, so der BFH. Er falle daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, V R 36/20


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