Spenden an Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz in einem so genannten Drittstatt, also außerhalb der EU oder des EWR (hier: Schweiz) haben, sind vom Spendenabzug in der Bundesrepublik ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), so das Finanzgericht (FG) München, und gelte, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt.

Im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe eines Drittstaats scheide aber trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat aus, meint das FG. Es tritt damit einer in der Literatur vertretenen Meinung entgegen, wonach in Bezug auf Spenden in Drittstaaten aus europarechtlichen Gründen auch auf das Erfordernis der Verpflichtung zur Beitreibungshilfe verzichtet werden könne, wenn der Steuerpflichtige Nachweise vorlegen kann, die das Entstehen eines Haftungsfalls nach § 10b Absatz 4 EStG als ausgeschlossen erscheinen lassen.

Bei der Schweiz handele es sich weder um einen Mitgliedstaat der EU noch um einen Staat des EWR im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, sondern um einen Drittstaat, der im Streitjahr 2017 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht kumulativ zur Gewährung von sowohl Amtshilfe als auch Beitreibungshilfe im Sinne von § 10b Absatz 1 Sätze 3-5 EStG verpflichtet war. Deswegen scheide bei Spenden an einen Zuwendungsempfänger mit dortigem Sitz (hier: eine gemeinnützig Stiftung) ein Spendenabzug in der Bundesrepublik aus.

Finanzgericht München, Urteil vom 31.03.2022, 10 K 1766/20


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