Die Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen im Sinne des § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) ist – auch bei Definitvwerden der Verluste – nicht verfassungswidrig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Der Kläger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zunächst – entsprechend ihren Prospektangaben – ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch später ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die für den Kläger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv. Der Kläger berief sich zunächst auf die bei Einführung von § 15b EStG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel bezüglich der rückwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs "modellhafte Gestaltung", hielt daran später aber nicht mehr fest und machte nur noch geltend, die Norm sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Betätigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv würden. In diesen Fällen bedürfe es der Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlustes.

Das Verfahren vor dem FG hatte zunächst im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 2/16 (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2018) geruht. In diesem war ebenfalls die Frage streitig, ob § 15b Absatz 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst. Nachdem der BFH die Klage ohne Klärung in der Sache als unzulässig abgewiesen hatte, hat das FG Hamburg in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen.

Verfassungsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Rückwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat das FG unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung und die überwiegende Literaturauffassung verneint. Aber auch in der Frage Definitivwerdens der Verluste infolge Liquidation der Gesellschaft ist es dem Kläger nicht gefolgt. Einfachgesetzlich habe kein Zweifel bestanden, dass sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG beteiligt hatte. Mit der Liquidation der Gesellschaft seien die Verluste mangels künftiger Verrechenbarkeit mit null festzustellen gewesen. An der Möglichkeit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Vorschrift in Fällen, in denen die verrechenbaren Verluste endgültig werden, sah sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts gehindert.

Der Gesetzgeber habe auch durchaus erkannt, dass es Fälle geben könne, in denen es zu keinem Totalüberschuss und damit zu einem Totalverlust kommen könne, sodass es auch an einer planwidrigen Lücke fehle. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht fehlte dem FG Hamburg die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, und zwar auch bei Definitvwerden der Verluste. Eine Verlustbeschränkung sei nicht generell verfassungsrechtlich zu verwerfen. Vielmehr sei die Möglichkeit der Verluststreckung anerkannt. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Einkünfte aus der nämlichen Beteiligung berühre zwar den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Steuerstundungsmodelle sei aber aus Gründen der Missbrauchsabwehr und zur Lenkung des Investitionsverhaltens der Steuerpflichtigen gerechtfertigt.

Obwohl die Verlustabzugsbeschränkung in § 15b EStG bereits seit 2005 anzuwenden ist, sei die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Definitivwerden der Verluste bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden, merkt das FG abschließend an. Hieran werde sich vorerst nichts ändern: Denn die zugelassene Revision sei nicht eingelegt worden.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.2.2020, 2 K 293/15, rechtskräftig


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