Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin studierte im Streitjahr noch und bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 Euro. Ferner erhielt sie monatlich 670 Euro BAföG. Das BAföG wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für seine Partnerin von 6.000 Euro gemäß § 33a EStG geltend. Er habe den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG zu berücksichtigen, so der BFH. Bei der Partnerin des Klägers handele es sich nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Sie sei auch keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt. Denn ihr seien keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt worden.

Sie habe zwar keinen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt. Dieser Umstand habe jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des Klägers beruht, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Gemäß § 7 Absatz 5 des Sozialgesetzbuchs (SGB II), § 22 Absatz 1 des SGB XII und § 11 Absatz 1 BAföG seien im Regel-, und damit auch im Streitfall, Ansprüche des "Auszubildenden" auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe seine geringverdienende Partnerin im Rahmen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie bei einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer – wegen der vermeintlich nicht auskömmlichen und teilweise nur darlehensweise gewährten Leistungen nach dem BAföG entstandenen – sittlichen Zwangslage unterhalten müssen, komme ein Abzug der streitigen Unterhaltsaufwendungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung sei seit der Änderung des § 33a Absatz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 ausgeschlossen. Da seine Partnerin wegen etwaiger Unterhaltsleistungen des Klägers weder einen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher deshalb gekürzt wurde, habe sich der Kläger auch nicht in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befunden.

Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG komme selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung, seine Partnerin zu unterhalten, nicht in Betracht. Für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen enthalte § 33a Absatz 4 EStG eine abschließende Regelung, so der BFH abschließend.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.03.2021, VI R 2/19


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