Die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) gilt nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm nach §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagten Ehegatten. Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist dies nicht klärungsbedürftig.

Die in den Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des § 109 AO festgelegten Grundsätze seien nur für die von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen ihrer Beratertätigkeit wahrzunehmenden Erklärungsfristen anwendbar. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergebe sich, dass die allgemeine Fristverlängerung und die Ermächtigung der Finanzämter, eine weitere Verlängerung der Frist in einem vereinfachten Verfahren zu gewähren, nur für Steuererklärungen gelte, die von Personen im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes in Ausübung ihres Berufs für ihre Mandanten bearbeitet würden.

Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung von fachkundig vertretenen und nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung der Steuererklärungsfristen gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Absatz 1 Satz 1 AO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei sachlich gerechtfertigt.

Diese Grundsätze seien nach der Rechtsprechung des BFH auch dann anzuwenden, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtiger die Einkommensteuererklärung für seinen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten abgibt. Denn nach § 25 Absatz 3 Satz 2 EStG hätten Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.

Nichts anderes ergebe sich aus dem StModernG. Der Gesetzgeber habe mit diesem Gesetz vom 18.07.2016 die wesentlichen Regelungen über die regelmäßigen Fristverlängerungen durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder übernommen und ihnen eine gesetzliche Grundlage gegeben. In den Gesetzesmaterialien heiße es hierzu, die bisher aufgrund der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bestehende Ungleichbehandlung der fachkundig vertretenen und der nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung der Steuererklärungspflichten sei gerechtfertigt. § 149 Absatz 3 AO in der Fassung des StModernG übernehme daher im Ergebnis weitgehend die bisher in den Ländererlassen getroffenen Regelungen und sehe lediglich anstelle einer allgemeinen, auf § 109 AO gestützten Fristverlängerung eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist vor. Angesichts dieses vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlaufs mit der bisherigen, aufgrund der Ländererlasse geltenden Regelungslage sei nicht klärungsbedürftig, dass die in § 149 Absatz 3 AO in der Fassung des StModernG für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2017 vorgesehene Sonderfrist nicht auf Steuererklärungen Anwendung findet, die Angehörige der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtige in ihren eigenen Angelegenheiten abgeben.

Auch der Wortlaut des § 149 Absatz 3 AO in der Fassung des StModernG, wonach der Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung "beauftragt" worden sein muss, schließe es aus, die verlängerte Erklärungsfrist in seinen eigenen Angelegenheiten zur Anwendung kommen zu lassen. Dies gilt laut BFH auch, soweit ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärung für seinen mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten abgibt, da es sich bei der in den Fällen der Zusammenveranlagung nach § 25 Absatz 3 Satz 2 EStG abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung um eine gemeinschaftliche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten handele.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2021, VIII B 36/21


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