Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet laut Bundesfinanzhof (BFH) einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung, wenn das Finanzgericht (FG) eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich macht.

Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines ‑‑an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden‑‑ Sicherheitszuschlags vorzunehmen. Denn damit treffe es eine Überraschungsentscheidung. Eine solche liege vor, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2019, X B 120/18


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