Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Dabei trifft die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 vom 18.02.2009 erklärte er Vorsteuerbeträge von circa 39.000 Euro. Das beklagte Finanzamt gelangte aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben beziehungsweise fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von rund 11.900 Euro nicht abzugsfähig seien. In einem Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2007 vom 07.07.2009 erkannte es die Vorsteuern aus diesen Rechnungen nicht an.

Hiergegen wendet sich der Kläger. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte er zunächst keinen Erfolg. Der BFH allerdings hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe den Abzug der aus den beanstandeten Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit der Begründung versagt, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Die Feststellungen des FG ließen allerdings keine abschließende Beurteilung zu der Frage zu, ob die Rechnungsaussteller unter der von ihnen in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen waren, bemängelt der BFH.

Das Finanzamt habe vorgetragen, dass die postalischen Anschriften der Unternehmer im Streitzeitraum objektiv falsch gewesen seien. Insoweit habe das FG festgestellt, dass dort weder eine Betriebsstätte noch die Wohnung der Rechnungsaussteller vorhanden gewesen sei. Das FG müsse nun ermitteln, ob die Rechnungsaussteller unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren, so der BFH.

Maßgeblich hierfür sei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Lasse sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, treffe die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, habe die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2018, XI R 22/14


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