Eigentumswohnung an Mutter überlassen: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Bei der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, gegebenenfalls auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar. Es hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.


Ehegatte: Unentgeltliche Grundstücksübertragung auf anderen Gatten als steuerpflichtige freigiebige Zuwendung

Überträgt ein Ehegatte in Erfüllung eines Ehevertrags objektiv unentgeltlich ein Hausgrundstück auf den anderen Ehegatten, ohne dass der andere Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf diese Zuwendung hatte, so stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.


Piloten und Flugbegleiter: Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat geklärt, wann der Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten und einer Flugbegleiterin ist. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.


Einkommensteuer: Zinsen aus Abzinsung ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.


Steuererklärungen: Finanzämter sind bei Bearbeitung langsamer geworden

Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen haben sich die Finanzämter in allen Bundesländern im Vergleich zu 2022 verlangsamt. Dies meldet der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Nach wie vor gebe es die schnellsten Finanzämter in Berlin. Am längsten gewartet hätten die Steuerzahler dieses Mal in Bremen, so der Steuerzahlerbund unter Bezugnahme auf das Ergebnis seines aktuellen Bearbeitungs-Checks 2022 für das Veranlagungsjahr (VZ) 2021.


Spenden an Empfänger mit Sitz in der Schweiz vom Spendenabzug ausgeschlossen

Spenden an Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz in einem so genannten Drittstatt, also außerhalb der EU oder des EWR (hier: Schweiz) haben, sind vom Spendenabzug in der Bundesrepublik ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), so das Finanzgericht (FG) München, und gelte, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt.