Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Reise zum Zwecke der Berufsfortbildung als abzugsfähige Werbungskosten

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1955

§ 9 EStG 1955

§ 12 Ziff. 1 EStG 1955

Fundstellen:

BFHE 72, 335 - 338

BStBl III 1961, 126

NJW 1961, 992

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Aufwendungen, soweit sie durch Reisen zum Zwecke der Berufsfortbildung erwachsen, sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

  2. 2.

    Eine Auslandsreise kann nur dann als zum Zwecke der Berufsfortbildung unternommen anerkannt werden, wenn sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise durchgeführt wird, die die Möglichkeit eines anderen Reisezwecks so gut wie ausschließt. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß Auslandsreisen von Steuerpflichtigen in guten Einkommensverhältnissen heutzutage üblicherweise zur privaten Lebensgestaltung gehören.

  3. 3.

    Eine Reise zum Zwecke der Berufsfortbildung liegt nicht vor, wenn die hierdurch erwachsenen Aufwendungen im Verhältnis zu dem, was der Steuerpflichtige auf der Reise im Hinblick auf die Fortbildung in seinem Beruf erreicht, unangemessen hoch sind. Eine Trennung der Aufwendungen in solche der Berufsfortbildung einerseits und in solche der privaten Lebensführung andererseits ist in diesem Fall nicht möglich.

Zusammenfassung:

  1. 1.

    Aufwendungen, soweit sie durch Reisen zum Zwecke der Berufsfortbildung erwachsen, sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

  2. 2.

    Eine Auslandsreise kann nur dann als zum Zwecke der Berufsfortbildung unternommen anerkannt werden, wenn sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise durchgeführt wird, die die Möglichkeit eines anderen Reisezwecks so gut wie ausschließt. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß Auslandsreisen von Steuerpflichtigen in guten Einkommensverhältnissen heutzutage üblicherweise zur privaten Lebensgestaltung gehören.

  3. 3.

    Eine Reise zum Zwecke der Berufsfortbildung liegt nicht vor, wenn die hierdurch erwachsenen Aufwendungen im Verhältnis zu dem, was der Steuerpflichtige auf der Reise im Hinblick auf die Fortbildung in seinem Beruf erreicht, unangemessen hoch sind. Eine Trennung der Aufwendungen in solche der Berufsfortbildung einerseits und in solche der privaten Lebensführung andererseits ist in diesem Fall nicht möglich.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Ausgaben in Höhe von 5 772 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden können, die dem Bf., einem Facharzt für innere Krankheiten, durch eine Reise nach Lambarene (Afrika) entstanden sind. An dieser Reise, die auf Grund einer Ausschreibung in den ärztlichen Mitteilungen durch die Gesellschaft der Freunde Albert Schweitzers durchgeführt wurde, nahmen 24 Teilnehmer verschiedener Berufe aus sechs europäischen Ländern teil.

2

Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe ab. Das Finanzgericht führte im wesentlichen aus, es müsse zwischen Studienreisen und Lehrgängen unterschieden werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U vom 29. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 264, Slg. Bd. 59 S. 144). Der Begriff des Lehrgangs setze die Veranstaltung durch die zuständige Fachorganisation voraus. Das sei bei der Reise des Bf. nicht der Fall, da diese im Rahmen der Gesellschaft der Freunde Albert Schweitzers auf Initiative des Professors André Henry, Basel, eines Professors für französische Sprache, durchgeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, namentlich in den Urteilen IV 199/54 U vom 27. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 126, Slg. Bd. 60 S. 331) und IV 229/57 U vom 28. August 1958 (BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113), sei Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der durch eine Studienreise ins Ausland erwachsenen Aufwendungen, daß der Durchführung der Auslandsreise eine straffe Lehrgangsorganisation zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Die Reise nach Lambarene habe im wesentlichen Besichtigungen und Besuchen gedient und sei auch nach dem Teilnehmerkreis nicht auf Ärzte beschränkt gewesen. Daß die Reise im Streitfall nicht nur der beruflichen Fortbildung des Bf. gedient habe, ergebe sich auch aus seiner Darstellung über ihren Verlauf. Bei einigen Zwischenreisezielen sei ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, daß die Reise nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflichen Zwecken gedient habe.

3

Mit der Rb. wird geltend gemacht, es könne dem Bf. nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Reise nicht von einer zuständigen Berufsorganisation durchgeführt worden sei. Vielen Interessenten für eine berufliche Fortbildungsreise nach Lambarene werde die Teilnahme aus zeitlichen, finanziellen oder, da bekanntlich nur wenige Europäer das subtropische Klima dieser Breitengrade vertragen, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein. Für die meisten Ärzte entfalle ein berufliches Interesse an einer derartigen Reise, da sie nur für einen kleinen Teil von Fachärzten, insbesondere Hautärzten und Internisten, von beruflicher Bedeutung sei. Für diese allein aber erscheine es nicht zweckmäßig, von seifen der Berufsorganisation einen Lehrgang durchzuführen. Auch die Abwicklung der Reise beweise im Gegensatz zu der Ansicht des Finanzgerichts keineswegs, daß sie nicht nur der beruflichen Fortbildung des Bf. gedient habe. Im übrigen sei die Reise nach Lambarene zweifellos keine Erholungs- und Vergnügungsreise gewesen, da sie große Entbehrungen und Anstrengungen erfordert habe und mit allen möglichen Gefahren verbunden gewesen sei. Die berufliche Bedingtheit der Reise ergebe sich daraus, daß für einen Arzt in Lambarene im wesentlichen nur Menschen und Gegenstände zu finden seien, die dem beruflichen Interesse dienen. Es sei hinreichend bekannt, daß zum Zwecke der ärztlichen Fortbildung in Lambarene durch Professor Dr. Albert Schweitzer und seine Mitarbeiter Vorträge gehalten, Operationen vorgeführt und besondere Krankheitsfälle vorgetragen würden. Den Teilnehmern sei Gelegenheit gegeben, bei all diesen Tätigkeiten mitzuwirken; der Bf. selbst habe Operationen durchgeführt und Anleitungskurse mitgemacht. Wenn er an einem sechsmonatigen Kurs an einem der deutschen Tropenkrankenhäuser teilgenommen hätte, so hätte kein Zweifel darüber bestehen können, daß die weit größeren Aufwendungen für den Kursbesuch als Betriebsausgaben hätten anerkannt werden müssen. Die Reise nach Lambarene erfülle aber den gleichen Zweck viel besser und eindrucksvoller. Ärztliche Studien über Tropenkrankheiten, Seuchenbekämpfung, Behandlung von Lepraerkrankungen usw. würden am zweckmäßigsten an den Orten durchgeführt, wo diese Erkrankungen in größerem Umfang auftreten.

Entscheidungsgründe

4

Die Rb. ist nicht begründet.

5

Fortbildungskosten eines Steuerpflichtigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Das gilt auch für Aufwendungen, die durch Reisen erwachsen, die ausschließlich oder weitaus überwiegend der beruflichen Fortbildung gewidmet sind. Es besteht zwar die vom Finanzgericht hervorgehobene Unterscheidung von Studienreisen und Lehrgängen. Die Möglichkeit, daß eine Studienreise ausschließlich oder weitaus überwiegend berufliche Fortbildungszwecke verfolgt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

6

Eine andere Frage ist, ob die Aufwendungen im Einzelfall der Berufsfortbildung gedient haben. Nach der vom Finanzgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats sind bei der Entscheidung über diese Frage, wenn es sich um Auslandsreisen handelt, besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die Aufwendungen hierfür können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder nach Art eines beruflichen Praktikums oder sonst in einer Weise durchgeführt wird, die die Möglichkeit eines anderen Reisezwecks so gut wie ausschließt. Dieses Erfordernis ist deshalb von Bedeutung, weil sonst die beruflich bedingte Studienreise von Reisen, insbesondere Auslandsreisen, die der Erholung, der Wissensbereicherung oder der Erweiterung des persönlichen Erlebnisschatzes dienen, nicht zuverlässig abgegrenzt werden kann. Bei vielen Steuerpflichtigen in guten Einkommensverhältnissen gehören Auslandsreisen heutzutage zur privaten Lebensgestaltung, mögen sie auch in Gebiete führen, die für den Reisenden im Hinblick auf seine beruflichen Interessen besonders reizvoll sind. Da es bei der Reise des Bf. am Vorliegen einer lehrgangsmäßigen Organisation fehlte, sind die Aufwendungen vom Finanzgericht zu Recht den Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Ziff. 1 EStG zugerechnet worden. Die Auffassung des Finanzgerichts über den privaten Charakter der streitigen Reise wird noch dadurch unterstrichen, daß an ihr Menschen der verschiedenartigsten Berufe und Geistesrichtungen (außer Ärzten auch Apotheker, Naturwissenschaftler, Heilpflanzensammler, Tierforscher, Fotografen) teilgenommen haben.

7

Die Reiseaufwendungen von über 5 700 DM stehen bei dem nur wenige Tage währenden Aufenthalt in Lambarene in keinem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Berufsfortbildung. Der Bf. wird nicht im Ernst behaupten wollen, daß das, was er in dieser kurzen Zeitspanne in Lambarene gesehen und erlebt hat, seiner Berufsfortbildung wesentlich förderlich gewesen ist. Das um so weniger, als nach den eigenen Angaben des Bf. ein regelrechter Lehrgang auf diesem Gebiet sechs Monate dauert. Überschreiten aber die Aufwendungen für eine behauptete Berufsfortbildung ein angemessenes Maß und sind sie durch Maßnahmen bedingt, die nach der Lebenserfahrung auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, wie das bei Reisen wie der des Bf. der Fall ist, so können sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden (vgl. Urteil des Senats IV 633/54 U vom 10. März 1955, BStBl 1955 III S. 131, Slg. Bd. 60 S. 343).

8

Dem Bf. kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Kosten seiner Reise den Aufwendungen gleichgestellt sehen will, die im Falle der Teilnahme an einem Lehrgang in einem deutschen Tropenkrankenhaus entstehen. Bei einem solchen Lehrgang scheidet offensichtlich jegliches persönliche Lebenshaltungsinteresse der Teilnehmer aus.

9

Die Reise des Bf. muß nach alledem als eine private Erlebnisreise durch Afrika mit dem Hauptziel eines Besuchs in Lambarene, verbunden mit dem persönlichen Kennenlernen Albert Schweitzers, gewertet werden. Mit Rücksicht auf den einheitlichen Reisezweck ist auch eine Trennung der Aufwendungen in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten nach § 12 Ziff. 1 EStG einerseits und in Betriebsausgaben andererseits nicht möglich.

10

Die Vorinstanzen haben sonach das Begehren des Bf. zutreffend abgelehnt; auch die Rb war als unbegründet zurückzuweisen.