Streit über Prozeßfähigkeit; Behandlung als prozeßfähig; Prozeßunfähigkeit einer Partei; Erneute Verhandlung; Fristversäumung; Nervöse Störungen; Krankhafte Veränderung der Geistestätigkeit; Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Rechtsgrundlagen:

§ 56 FGO

§ 58 FGO

§ 134 FGO

§ 56 ZPO

§ 578 ZPO

§ 579 ZPO

§ 586 ZPO

§ 104 Nr. 2 BGB

§ 129 LAG

Fundstelle:

BStBl II 1972, 541

Amtlicher Leitsatz:

1. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit einer Partei ist diese als prozeßfähig zu behandeln.

2. Wird die Prozeßunfähigkeit einer Partei, die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorlag, erst im Revisionsverfahren festgestellt, darf die Revision nicht als unzulässig verworfen werden. Die Sache ist vielmehr durch Prozeßurteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

3. Beruht eine Fristversäumung auf nervösen Störungen infolge krankhafter Veränderung der Geistestätigkeit, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Tatbestand:

1

Der am 3. Dezember 1969 verstorbene Abgabepflichtige A war im Erlaßzeitraum 1959 bis 1961 Eigentümer eines mit HGA belasteten Grundstücks, das er 1964 an die Beigeladenen verkauft hat. Die im streitigen Erlaßzeitraum zu erbringenden HGA-Leistungen betrugen ... DM. Das FA hat den Antrag des A auf Erlaß der HGA (§ 129 LAG) abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage zunächst durch Teilurteil und schließlich durch Endurteil teilweise statt. Danach war dem Kläger von den im streitigen Erlaßzeitraum fälligen HGA-Leistungen ein Teilbetrag zu erlassen.

2

Die Vorentscheidung wurde A am 23. April 1968 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1968 hat A gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese am 2. Juli 1968 begründet. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag stützte A darauf, daß die Zustellung des angefochtenen Urteils nicht wirksam sei. Nach einem ärztlichen Gutachten sei er geschäftsunfähig. Infolge nervöser Störungen sei er nicht dazugekommen, die Revision rechtzeitig zu begründen. Wegen seiner Krankheit habe er dies auch nicht nötig gehabt. A begründete seine Revision mit Einwendungen gegen die teilweise Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Ertragsminderungen.

3

Durch Bestallungsurkunde des Amtsgerichts X vom 30. April 1969 ist Rechtsanwalt B zum Pfleger für A mit dem Wirkungskreis "Vermögensangelegenheiten" bestellt worden und im Oktober 1969 in diesem Verfahren erstmalig für A aufgetreten. Nach dem Tode des A haben seine Witwe und sämtliche Abkömmlinge die Erbschaft nach A aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Der seitherige Pfleger des A wurde am 27. Februar 1970 zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben nach A bestellt. Sein Wirkungskreis umfaßt die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben. Der Nachlaßpfleger hat die Prozeßhandlungen des A im HGA-Verfahren ausdrücklich nicht genehmigt. Er trägt vor, A sei bereits seit Anfang 1960 prozeßunfähig gewesen. Seit dieser Zeit habe er nur noch seine familiären Angelegenheiten selbständig besorgen können. Für die Führung von Prozessen habe es ihm an der notwendigen Einsichtsfähigkeit gefehlt. Deshalb sei ihm ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt worden. Zur Begründung bezieht sich der Nachlaßpfleger auf drei Gutachten des Direktors der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität X vom 6. März, 29. Juni 1966 und 9. Oktober 1967. Die Feststellungen in diesen Gutachten seien so umfassend, daß sie sich auf den vorliegenden Fall übertragen ließen. A habe wegen des Grundstücks, auf dem die HGA laste, zahlreiche Prozesse geführt, bei denen er ebenfalls unter dem Einfluß seiner Erkrankung gestanden habe. A sei mit der vergleichsweisen Erledigung dieser Prozesse durch ihn, den Gebrechlichkeitspfleger, nicht zufrieden gewesen und habe gegen ihn sowohl ein Strafverfahren als auch ein Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer eingeleitet.

4

Der Nachlaßpfleger beantragt, die Urteile des FG, die Einspruchsentscheidung des FA und den HGA-Bescheid aufzuheben.

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Das FA beantragt, die Revision wegen Fristversäumung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

6

Nach Auffassung des FA ist A nicht prozeßunfähig gewesen. Er sei nicht entmündigt und weiterhin bei den Gerichten als Rechtsbeistand zugelassen gewesen. Nur für die Erledigung seiner Vermögensangelegenheiten sei ihm ein Gebrechtlichkeitspfleger bestellt worden. In den Erörterungsterminen vor dem FG seien der Einzelrichter und der Vertreter des FA übereinstimmend zu der Überzeugung gekommen, daß A der Verhandlung seiner HGA-Sache uneingeschränkt habe folgen können. Teil- und Endurteil seien daher rechtswirksam zugestellt worden. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben. A habe einen Vertreter mit der Fertigung der Revisionsbegründung beauftragen können. Außerdem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für die Revision. Für die unbekannten Erben dürfte der Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung sein; denn beim Obsiegen würde der Nachlaß keinen Zugewinn an Vermögenswerten erfahren. Beim Unterliegen verbleibe es bei den Leistungsrückständen, die der Erwerber aufgrund der dinglichen Haftung des Grundstücks entrichten müsse. Ziel des Nachlaßpflegers sei es, die sich aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen A und den Erwerbern des Grundstücks für die Witwe des A möglicherweise ergebenden Nachteile abzuwenden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

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1. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozeßfähig. Nach § 56 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FGO ist die Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens -- auch in der Revisionsinstanz -- von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteile des BFH III 248/64 U vom 19. März 1965, BFH 82, 344, BStBl III 1965, 370 und BGH VI ZR 215/67 vom 4. Februar 1969, NJW 1969, 1574). Die Prozeßfähigkeit ist Prozeßvoraussetzung und Prozeßhandlungsvoraussetzung, d. h. sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage und für die Wirksamkeit jeder einzelnen Prozeßhandlung, die von oder gegenüber den Prozeßbeteiligten vorgenommen wird (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. bis 4. Aufl., § 58 FGO Anm. 1 Abs. 2).

9

a) A hat sich erstmals in der Revisionsinstanz -- in der Revisionsbegründungsschrift -- auf seine Prozeßunfähigkeit berufen. Die Vorentscheidung enthält zur Prozeßfähigkeit des A keine Feststellungen. Bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen ist indes das Revisionsgericht zur eigenen Tatsachenfeststellung -- erforderlichenfalls zur Beweisnaufnahme -- berechtigt (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 31 S. 279 [281 f.] -- BGHZ 31, 279 [281 f.] --).

10

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit befindet. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob der Betreffende nicht in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Nach den drei Gutachten des Direktors der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität X vom 6. März, 29. Juni 1966 und 9. Oktober 1967 ist A nicht in der Lage gewesen, von sich aus die Weiterführung auch aussichtsloser Gerichtsprozesse einzustellen, denn seine Zielsetzungen hätten in diesem Bereich so weit unter dem Einfluß krankhaft veränderter Affekte und Gedankengänge gestanden, daß sie durchaus nicht mehr als auf ein wohlverstandenes eigenes Interesse gerichtet hätten angesehen werden können. Zur Erreichung seines vermeintlichen "Rechts" seien von ihm auch empfindliche Nachteile in Kauf genommen worden. Insbesondere in dem Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 1967 wurde A -- allerdings in bezug auf einen anderen Prozeß -- als endgültig verhandlungsunfähig bezeichnet, weil seine vernünftige Aufnahmefähigkeit in allen den einschlägigen Prozeßkomplex betreffenden Belangen blockiert sei, nämlich seine einer echten Wahnkrankheit gleichzusetzende geistige Störung sofort wirksam werde und es sich um einen querulatorischen Endzustand handele.

11

Nachdem A inzwischen verstorben ist und deshalb durch Einholung weiterer Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat -- auch nach dem Inhalt der im vorliegenden Rechtsstreit von A eingereichten Schriftsätze -- keine Bedenken, sich den Gutachten des Direktors der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität X anzuschließen und A auch für das vorliegende Verfahren als prozeßunfähig anzusehen. Entgegen der Auffassung des FA kann davon ausgegangen werden, daß A jedenfalls am 9. Oktober 1967 prozeßunfähig war.

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b) A hat demnach die Revision im Zustand der Prozeßunfähigkeit eingelegt und verspätet begründet. Grundsätzlich sind zwar Prozeßhandlungen Prozeßunfähiger als unwirksam zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn es -- wie hier -- streitig ist, ob eine Partei geschäftsunfähig und damit prozeßunfähig ist. Denn eine Prozeßhandlung kann im Prozeß nur dann als unwirksam behandelt werden, wenn bereits rechtskräftig feststeht, daß die betreffende Partei prozeßunfähig ist. Solange dies nicht der Fall ist, muß auch einer prozeßunfähigen Partei die Möglichkeit verbleiben, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens rechtswirksame Prozeßhandlungen vorzunehmen, also auch wirksam Rechtsmittel einzulegen (vgl. Urteil des BVerwG V C 117.63 vom 24. November 1965, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 62 VwGO Nr. 3; BGHZ 18, 184 [190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 44 IV 2; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 56 Anm. IV 4). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit gilt demnach A als prozeßfähig.

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2. Das Überschreiten der Revisionsbegründungsfrist macht die Revision im Streitfall nicht unzulässig.

14

a) Die Notwendigkeit, die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) einzuhalten, entfiel nicht deshalb, weil das FG-Urteil im Streitfall einem Geschäftsunfähigen zugestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und BGH (RGZ 121, 63; BGH in NJW 1970, 1680; vgl. auch Stein-Jonas, a. a. O., § 56 Anm. I, 2; anderer Ansicht Rosenberg, Familienrechtszeitschrift 1958 S. 95) und des BVerwG (Beschluß IV CB 77/69 vom 19. Januar 1970, NJW 1970, 962) wird die Rechtsmittelfrist auch bei Zustellung des Urteils an einen Prozeßunfähigen in Lauf gesetzt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Denn die Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO setzt auch im Falle des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Es ist deshalb aus § 586 Abs. 3 ZPO zu folgern, daß auch ein einer prozeßunfähigen Partei zugestelltes Urteil rechtskräftig werden kann. Bei gegenteiliger Auffassung könnten Prozeßunfähige unter Berufung auf eine angeblich unwirksame Zustellung die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 586 Abs. 1 bis 3 ZPO) umgehen (vgl. Beschluß des BVerwG IV CB 77/69, a. a. O.).

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b) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Streitfall hat A seinen Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO mit nervösen Störungen in Zusammenhang mit seiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet. A hat den Wiedereinsetzungsgrund durch die Bezugnahme auf die Gutachten des Direktors der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität X und durch die Vorlage eines Beweisbeschlusses des Landgerichts X vom 29. Mai 1968, in dem es um seine Geschäftsunfähigkeit ging, hinreichend glaubhaft gemacht. Nach Auffassung des Senats ist bei dieser Sachlage eine Fristversäumung als unverschuldet anzusehen.

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c) A hat seine Revision innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO begründet. Gemäß § 120 Abs. 2 FGO muß die Revisionsbegründung u. a. einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. In der Angabe des streitigen Betrags von 5 111 DM liegt nach Auffassung des Senats ein bestimmter Antrag. In dem Vorbringen, das FG habe die von ihm geltend gemachten Instandhaltungskosten bei der Ertragsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt, liegt die Rüge fehlerhafter Auslegung des § 129 LAG. Die zwingend vorgeschriebene Angabe der Rechtsnorm (§ 120 Abs. 2 FGO) braucht nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht notwendig durch Bezeichnung eines bestimmten Paragraphen zu geschehen (vgl. Beschluß I R 185/66 vom 8. März 1967, BFH 88, 230, BStBl III 1967, 342).

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3. Entgegen der Auffassung des FA ist im Streitfall auch ein Rechtsschutzbedürfnis der unbekannten Erben an der Durchführung des Verfahrens zu bejahen. Hierfür reicht es aus, daß -- wie im vorliegenden Fall durch den begehrten Erlaß der HGA -- Nachlaßverbindlichkeiten ganz oder teilweise in Wegfall gebracht werden sollen.

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4. A war nach Auffassung des Senats bereits im Verfahren vor dem FG prozeßunfähig. Die Vorinstanz hat den Mangel der gesetzlichen Vertretung jedoch nicht erkannt. Da die Vorentscheidung somit auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 119 Nr. 4 FGO), ist sie aufzuheben. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Das FG wird unter Beteiligung des Nachlaßpflegers über die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben. Entgegen der Auffassung des FA darf die Revision, wenn die Prozeßunfähigkeit des Klägers erst im Revisionsverfahren festgestellt wird, nicht als unzulässig verworfen werden; denn für den Streit über die Prozeßfähigkeit einer Partei ist diese als prozeßfähig zu behandeln. Die Fiktion der Prozeßfähigkeit besteht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits über die Prozeßfähigkeit fort. Der im vorliegenden Verfahren festgestellte Mangel der Prozeßfähigkeit des A hindert den Senat lediglich an einer Entscheidung in der Sache, nicht jedoch am Erlaß eines Prozeßurteils, durch das die Vorentscheidung aufgehoben wird (vgl. das Urteil des Senats III 248/64 U vom 19. März 1965, a. a. O., für die bis zum 31. Dezember 1965 geltende Rechtslage). Würde die Revision als unzulässig verworfen werden, bliebe das an dem Mangel der gesetzlichen Vertretung krankende Urteil der Vorinstanz aufrechterhalten und würde -- allerdings mit der Möglichkeit der Anfechtung durch die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO -- Rechtskraft erlangen. Die vom Senat vertretene Ansicht entspricht der Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum im Zivilprozeßrecht. Danach ist in Fällen, in denen die Prozeßunfähigkeit einer Partei erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren festgestellt wird, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen, nicht etwa die Berufung oder Revision als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197 [199]; Rosenberg-Schwab, a. a. O., § 44 IV 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl., § 56 Anm. 1 E b). Auch das BVerwG hat -- bei insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalten -- die Revision nicht wegen der Prozeßunfähigkeit des Revisionsklägers als unzulässig verworfen, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Entscheidungen des BVerwG Bd. 23 S. 15 und Bd. 25 S. 36).