Gewerbebetrieb; Eheliche Gütergemeinschaft; Gesamtgut; Auseinandersetzung; Unternehmerwechsel; Beginn der sachlichen Steuerpflicht

Fundstellen:

BStBl II 1972, 775

DB 1972, 1756 (Volltext mit amtl. LS)

DStR 1972, 574 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz:

Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft und wird er nach deren Beendigung und Auseinandersetzung von einem Ehegatten allein übernommen, so bewirkt dies keinen Unternehmerwechsel i. S. von § 2 Abs. 5 GewStG und damit auch keinen Beginn der sachlichen Steuerpflicht.

Tatbestand:

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Der Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau lebten von 1957 bis 1964 im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut, das der Kläger allein verwaltete, gehörte ein gewerbliches Unternehmen, welches der Kläger in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte.

2

Durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1964 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbarten mit Wirkung vom 28. Februar 1964 Gütertrennung. Der Kläger betrieb das Unternehmen allein weiter und stellte ab 1. März 1964 mit Zustimmung des FA sein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. März bis 28. Februar um.

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Der Revisionsbeklagte (das FA) erließ für das Kalenderjahr 1964 zwei Gewerbesteuermeßbescheide. Einen richtete das FA an die "Firma C. und R. W." und legte ihm den in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1964 erzielten Verlust als Gewerbeertrag zugrunde. Den zweiten erließ es gegen den Kläger und setzte darin den aus dem Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 1964/1965 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GewStG) nach § 11 Abs. 2 GewStG ermittelten und nach § 11 Abs. 5 GewStG für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 1964 umgerechneten Gewerbesteuermeßbetrag an.

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In der Einspruchsentscheidung wies das FA die Rechtsbehelfe des Klägers gegen den an ihn allein gerichteten Gewerbesteuermeßbescheid 1964 und gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1965 als unbegründet zurück. Mit der Klage, die diese beiden Bescheide betraf, erstrebte der Kläger in erster Linie die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, in dem das FA den Gewerbesteuermeßbetrag für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1964 angesetzt hatte und begründete dies damit, daß keine Neugründung eines Gewerbebetriebs vorgelegen habe. Die Klage hatte in diesem Streitpunkt keinen Erfolg. Das FG meint, bisher sei die Gemeinschaft als solche Unternehmer im Sinne des Gewerbesteuerrechts gewesen. Durch das Ausscheiden der Ehefrau sei ein Unternehmerwechsel eingetreten.

5

Mit der Revision beantragt der Kläger, den Gewerbesteuermeßbescheid 1964 ersatzlos aufzuheben.

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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg.

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Am 1. März 1964 fand kein Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG statt, der den Beginn einer Steuerpflicht zur Folge gehabt und dazu geführt hätte, daß für den Erhebungszeitraum 1964 der Gewerbeertrag des ersten am 28. Februar 1965 endenden Wirtschaftsjahres maßgebend (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger lediglich das Wirtschaftsjahr des bestehenden Unternehmens umgestellt mit der Folge, daß für den Erhebungszeitraum 1964 von dem Gewerbeetrag des in diesem Jahr endenden Rumpfwirtschaftsjahr auszugehen war (vgl. Urteil des BFH I R 27/69 vom 9. September 1970, BFH 100, 534, BStBl II 1971, 145). Der zweite vom FA für das Jahr 1964 erlassene Gewerbesteuermeßbescheid, in dem dieses vom Gewerbeertrag des 1965 endenden Wirtschaftsjahres ausgegangen ist, mußte daher ersatzlos aufgehoben werden.

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Der Bestand eines Gewerbebetriebs, der nach § 2 GewStG Steuergegenstand (Besteuerungsobjekt) ist, bleibt in tatsächlicher Hinsicht unberührt, wenn das Unternehmen nacheinander von mehreren Inhabern jeweils unverändert auf eigene Rechnung betrieben wird. Geht man von diesen tatsächlichen Verhältnissen aus, so hat der bloße Wechsel in der Person des Unternehmers keinen Einfluß auf das Besteuerungsobjekt und bewirkt keine Änderung seiner sachlichen Steuerpflicht. Dem steht jedoch im allgemeinen die in § 2 Abs. 5 GewStG enthaltene Fiktion entgegen. Diese Vorschrift geht auf § 1 Zweite GewStVV vom 16. November 1943 (RStBl 1944, 1) zurück, durch den die schwierige Feststellung, ob bei Unternehmerwechsel ein Betrieb im wesentlichen unverändert fortgeführt wird, entfiel (vgl. zur Entwicklung von § 1 der Zweiten GewStVV bis § 2 Abs. 5 GewStG, Blümlich-Boyens-Steinbring-Klein-Hübl, Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl., § 5 Anm. 10). Nach ihr gilt ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

10

Im Streitfall greift diese Fiktion nicht ein, selbst wenn man davon ausgeht, daß während des Bestehens der Gütergemeinschaft nicht der Steuerpflichtige allein, sondern beide Ehegatten Unternehmer des zum Gesamtgut gehörenden Gewerbebetriebs gewesen sind. Zwar kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er einen Gewerbebetrieb seiner Ehefrau erworben und mit seinem eigenen Gewerbebetrieb vereinigt habe (§ 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG). Denn aus dem Umstand, daß ein Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, folgt nicht, daß der Steuergegenstand Gewerbebetrieb in mehrere als selbständige Besteuerungsobjekte anzusehende Teilunternehmen aufgegliedert wird. Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Eine Zergliederung in Einzelbetriebe kann auch nicht mit der Bilanzbündeltheorie begründet werden (BFH-Urteil I R 93/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 538, BStBl II 1971, 147). Das schließt jedoch nicht aus, das Vorhandensein mehrerer Unternehmer bei Anwendung derjenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die -- wie § 2 Abs. 5 GewStG -- an den Unternehmerbegriff anknüpfen. Das GewStG geht nicht davon aus, daß ein Gewerbebetrieb jeweils nur einem einzigen Unternehmer zugeordnet werden kann. Vielmehr sind in diesem Gesetz bei bestimmten Personenzusammenschlüssen die einzelnen Personen als Unternehmer des Gewerbebetriebs bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GewStG).

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Sind für einen Gewerbebetrieb mehrere Unternehmer vorhanden, so geht dieser nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer über, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverändert fortführt, d. h. solange die Unternehmeridentität hinsichtlich des fortgeführten Unternehmens wenigstens teilweise bestehen bleibt. Da das Fortbestehen der Unternehmereigenschaft einer Person entscheidend ist, um einen Unternehmerwechsel im Sinne von § 2 Abs. 5 GewStG auszuschließen, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese den Gewerbebetrieb allein oder zusammen mit neuen Unternehmern weiterbetreibt, und auf welche Weise (z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge) die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen.

12

Das BFH-Urteil I R 93/69 vom 18. November 1970 (BFH 100, 538, BStBl II 1971, 147), nach welchem die Gesellschafter einer OHG, die den Betrieb der Gesellschaft auf von ihnen gegründete Einzelunternehmen übertragen haben, die Verluste der OHG nicht abziehen können, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn damals kam es auf die Frage der Unternehmergleichheit nicht an, weil der Verlustabzug bereits wegen fehlender Unternehmensidentität abgelehnt wurde. Demgegenüber ist der BFH auch in anderen Fällen, in denen er Rechtsfolgen an die Unternehmerstellung knüpfte, bei Personengesellschaften vom Vorhandensein mehrerer Unternehmer und Möglichkeit der teilweisen Unternehmeridentität ausgegangen (vgl. BFH-Urteile IV 293/64 vom 21. Oktober 1966, BFH 87, 421, BStBl III 1967, 185 und VI 272/63 vom 4. Februar 1966, BFH 86, 123, BStBl III 1966, 374).