Entscheidungsersuchen; Rücknahme eines Entscheidungsersuchens; Divergenz
Rechtsgrundlage:
RsprEinhG
Fundstellen:
BFHE 125, 364 - 365
BStBl II 1978, 604
DStR 1978, 619 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz:
Ein Entscheidungsersuchen an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kann zurückgenommen werden, wenn die Divergenz, die Anlaß für das Ersuchen war, inzwischen entfallen ist.
Gründe
1
Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sieht die Rücknahme eines Entscheidungsersuchens durch das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich vor. Es liegt aber in der Konsequenz der Vorlageregelung, daß der Pflicht zur Vorlage im Falle einer Divergenz das Recht zur Rücknahme entspricht, wenn die Divergenz inzwischen entfallen ist.