Entscheidungsersuchen; Rücknahme eines Entscheidungsersuchens; Divergenz

Rechtsgrundlage:

RsprEinhG

Fundstellen:

BFHE 125, 364 - 365

BStBl II 1978, 604

DStR 1978, 619 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz:

Ein Entscheidungsersuchen an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kann zurückgenommen werden, wenn die Divergenz, die Anlaß für das Ersuchen war, inzwischen entfallen ist.

Gründe

1

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sieht die Rücknahme eines Entscheidungsersuchens durch das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich vor. Es liegt aber in der Konsequenz der Vorlageregelung, daß der Pflicht zur Vorlage im Falle einer Divergenz das Recht zur Rücknahme entspricht, wenn die Divergenz inzwischen entfallen ist.