Amtlicher Leitsatz:

Sind die leitenden Angestellten eines Unternehmens auf Antrag des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 AnVNG für den Fall von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, daß ihnen eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vom Arbeitgeber zugesagt wird, so sind die von diesem in vollem Umfang übernommenen Beiträge an die Angestelltenversicherung auch dann nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn die Leistungen aus der Rentenversicherung später auf die betrieblichen Versorgungszahlungen angerechnet werden sollen.

Gründe

1

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.05.1983 - VI R 39/81 (V)

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