Bemessung des Streitgegenstandes bei der Geltendmachung einer Minderung von festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Fundstelle:

BFH/NV 1986, 173

Entscheidungsgründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Die Revision ist nicht aufgrund der Höhe des Streitwerts gegeben; denn der Wert des Streitgegenstands übersteigt nicht 10.000,00 DM (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Er beträgt 9.072,00 DM. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) streben mit der Revision die Herabsetzung der gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1975 um 31.696,00 DM und für das Streitjahr 1976 um 4.590,00 DM an. Wird aber die Minderung von festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, so ist der Wert des Streitgegenstandes - ebenso wie in Gewinnfeststellungssachen - regelmäßig mit 25 v. H. des streitigen Einkünftebetrags zu bemessen. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die mutmaßliche Auswirkung des Rechtsstreits eine höhere Einkommensteuerbelastung als 25 v. H. erwarten läßt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38). In dieser Hinsicht ist jedoch von den Beteiligten weder etwas vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte für eine Abweichung ersichtlich. Die Kläger selbst gehen vielmehr von einem Satz von 25 v. H. aus (Schriftsatz vom 10. August 1984 Bl. 2).

3

Entgegen der Auffassung der Kläger sind in die Streitwertermittlung Auswirkungen, die sich aus Absetzung für Abnutzung in den Folgejahren ergeben, nicht einzubeziehen. Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493). Künftige Auswirkungen sind weder ein- noch gegenzurechnen.

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Die Revision ist auch weder vom Finanzgericht noch vom BFH . . . zugelassen worden. Wesentliche Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht gerügt.