Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung von Pachtverhältnissen zwischen Ehegatten

Fundstelle:

BFH/NV 1986, 460

Tatbestand

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Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Landwirtseheleute. Der Klägerin wurde von ihren Eltern zum 1. Juli 1975 der landwirtschaftliche Betrieb in A. übertragen. Sie wurde mit Verfügung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vom 1. Oktober 1975 aufgefordert, wegen der Höhe des Einheitswertes zum 1. Januar 1964 von 110 000 DM ab 1. Juli 1976 Bücher zu führen. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1976 und 1977 wurden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 59 767 DM (Wirtschaftsjahr 1976/77) und 63 696 DM (1977/78) erklärt, die unter Zuhilfenahme der Schätzungsrichtsätze für nicht bilanzierende buchführungspflichtige Betriebe ermittelt worden waren. Im Einkommensteuerbescheid 1976 und in den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1977 und 1978 wurden die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft laut Erklärung angesetzt (1976: 37 565 DM, 1977: 61 736 DM, 1978: 74 500 DM). Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1980 wurden die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1976/77, 1977/78 und 1978/79 durch Gesamtvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von jeweils 74 471 DM ermittelt. Anläßlich der Prüfung stieß der Prüfer auf einen Pachtvertrag vom 26. Dezember 1975, wonach die Klägerin auf die Dauer von 10 Jahren den Betrieb an den Kläger gegen einen im voraus zu entrichtenden Pachtzins von 23 000 DM jährlich verpachtete. Der Prüfer stellte weiterhin fest, daß die Pachtzahlung für 1976 und 1977 in Höhe von insgesamt 46 000 DM am 4. Dezember 1977 in bar erfolgt war. Ein entsprechender Betrag ist an diesem Tag vom Konto des Klägers abgebucht worden. Die Pachtzahlung 1978 wurde Ende 1979 laut Angaben durch Verrechnung geleistet. Der Prüfer erkannte den Pachtvertrag steuerlich nicht an, weil eine derartige Abwicklung hinsichtlich des Pachtzinses unter Fremden nicht üblich sei, zumal dem Kläger ausreichend Geldmittel zur Pachtzahlung zur Verfügung gestanden hätten. Das FA schloß sich den Prüfungsfeststellungen an und setzte die Einkommensteuer 1976 bis 1978 unter Zugrundelegung der vom Prüfer ermittelten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft durch auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - (1976) und § 164 Abs. 2 AO 1977 (1977 und 1978) gestützte Änderungsbescheide vom 5. Dezember 1980 (1976 und 1977) und vom 24. Februar 1981 (1978) auf 3 246 DM (1976), 12 040 DM (1977) und 10 830 DM (1978) fest. Die Einsprüche der Kläger hatten keinen Erfolg.

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Mit der Klage beantragten die Kläger, die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1976 bis 1978 gemäß § 13 a EStG auf jeweils 6 447 DM und der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 EStG auf jeweils 21 826 DM (23 000 DM ./. 1 174 DM Gebäude-AfA) festzusetzen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

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Zur Begründung trugen sie vor, nach der Verehelichung in 1975 habe die Klägerin auf Drängen des Klägers ab 1. Januar 1976 ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihn verpachtet. Aus der Verpachtung seien sämtliche Folgerungen, u. a. die Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft usw. gezogen worden. Daher müsse der bürgerlich-rechtlich wirksame Pachtvertrag auch steuerlich anerkannt werden. Die anfänglich unpünktliche Pachtzahlung stünde dem nicht entgegen. Hierfür hätten gewichtige Gründe bestanden, da der Kläger anfangs große Schwierigkeiten gehabt habe, sich gegenüber dem im gleichen Haus wohnenden Schwiegervater durchzusetzen. Nachdem ihm dies rechtlich durch Abschluß des Pachtvertrages gelungen sei, habe er aus psychologischen Gründen die Pachtzahlung anfänglich hinausgezögert, damit die Klägerin ein Mittel dafür gehabt habe, vermittelnd auf ihren Vater einzuwirken. Den Klägern könne nicht zur Last gelegt werden, daß das Pachtverhältnis in den Steuererklärungen der Streitjahre nicht angegeben worden sei. Dem Kläger sei es bei Abschluß des Pachtvertrages nur auf dessen zivilrechtliche Wirkung angekommen. Daß sich durch den Pachtvertrag steuerlich eine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergebe, sei ihm bis zur Betriebsprüfung nicht bewußt gewesen, zumal eine Zusammenveranlagung vorgenommen worden sei. Deshalb habe der Kläger diese Angabe bei Erstellung der Steuererklärungen für die Streitjahre übersehen, weil er im Glauben gewesen sei, dies sei per Saldo steuerlich gleichgültig. Auch die steuerlichen Berater und jetzigen Prozeßbevollmächtigten seien erst durch den Betriebsprüfer auf den Pachtvertrag aufmerksam gemacht worden und hätten erst dann die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gesehen und entsprechend beantragt. Damit sei der Kläger für die Streitjahre nicht buchführungspflichtig, weil er persönlich nicht gemäß § 141 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) zur Buchführung aufgefordert worden sei.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

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Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 12 Nr. 2 und 13 Abs. 1 EStG. Sie beantragen, das Urteil des FG Nürnberg aufzuheben und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend dem Klageantrag hinsichtlich des wirtschaftenden Betriebes dem Ehemann und hinsichtlich des verpachteten Betriebes der Ehefrau zuzurechnen.

Das FA beantragt,

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die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet.

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FA und FG haben zu Recht das von den Klägern geltend gemachte Pachtverhältnis für die Streitjahre steuerlich nicht anerkannt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten ebenso wie andere den Betrieb betreffende Verträge steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen sind, und Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch zwischen Fremden möglich wären (vgl. die Nachweise in dem Urteil vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung im einzelnen vgl. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 1023/1024).

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Wie das FG festgestellt hat, fehlt beim Pachtvertrag zwischen den Klägern schon die tatsächliche Vollziehung hinsichtlich der Zahlung des Pachtzinses. Denn nach dem Vertrag war der jährliche Pachtzins im voraus zu entrichten. Tatsächlich wurde der Pachtzins für 1976 und 1977 erst im Dezember 1977, und der Pachtzins für 1978 erst Ende 1979 durch Verrechnung mit einer Darlehensschuld der Klägerin entrichtet. Wenn der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt hat: "Die Nichtzahlung sollte ein zusätzliches Druckmittel sein" und "er habe es für nützlicher gehalten, zunächst die Mittel für Investitionszwecke zu verwenden", so beweist das, daß es sich um keinen Pachtvertrag wie unter Fremden gehandelt hat. Auch die gesamte Durchführung des Vertrages, der nur intern "zivilrechtlich" der Sicherung des Klägers dienen sollte und nach außen weder gegenüber dem eigenen Steuerberater, noch gegenüber den Verpächtern, von denen die Klägerin Grundstücke gepachtet hatte, noch gegenüber dem FA bekanntgemacht wurde, wäre zwischen Fremden ebenso unmöglich gewesen, wie der Umstand, daß die Klägerin und der Kläger in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen das Pachtverhältnis einschließlich der Pachtzinsen nicht angaben und die Klägerin weiterhin als Betriebsinhaberin bezeichneten. Keine fremden Verpächter und Pächter würden sich auf eine solche Vertragsdurchführung einlassen.

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Das FG hat auch die Annahme eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages zwischen nahen Angehörigen mit der zutreffenden Begründung verneint, daß es dafür an der nach außen hin erkennbaren tatsächlichen Durchführung gefehlt habe. Auch der nahe Angehörige, dem der Betrieb unentgeltlich überlassen wird, muß gegenüber dem FA als Betriebsinhaber auftreten.

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Diese Feststellungen müssen dazu führen, dem nachträglich behaupteten Pachtvertrag zwischen den Klägern zumindest für die Streitjahre die steuerliche Anerkennung zu versagen. Danach ist die Klägerin als Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens die Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes geblieben, die gemäß § 219 Abs. 2 AO (Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Januar 1964 110 000 DM) von der Übertragung des Betriebes an buchführungspflichtig war.