Zulässigkeit eines Richterablehnungsantrags

Fundstelle:

BFH/NV 1986, 633

Tatbestand

1

Mit Beschluß vom 28. Januar 1986 lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), ihm für das Revisionsverfahren . . . Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, ab. Mit zwei Schreiben vom März 1986 beantragte er "erneut die Prozeßkostenhilfe". Er wies ferner darauf hin, er habe "die Besorgnis der Befangenheit der Richter und beantrage, den Beschluß vom 28. Januar 1986 aufzuheben, wegen der offensichtlichen Befangenheit der Richter"; gleichzeitig beantrage er, "die Richter bei weiteren und zukünftigen Verfahren zu entbinden, wegen des Verdachts der Befangenheit". Zur Begründung führte der Antragsteller in beiden Schreiben übereinstimmend im wesentlichen aus, die Richter . . . hätten in dem Beschluß eine Rechtsansicht geäußert, die "die gesamte Rechtsprechung auf den Kopf" stelle und die Feststellungen, von denen der angefochtene Beschluß ausgehe, seien unerklärlich.

Entscheidungsgründe

2

Der Richterablehnungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Soweit sich der Antrag auf das Verfahren bezieht, das zum Beschluß vom 28. Januar 1986 geführt hat, ist er unzulässig, weil er nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 51 Anm. 6 zu § 44 der Zivilprozeßordnung). Soweit der Antragsteller die bezeichneten Richter für "alle weiteren und zukünftigen Verfahren" ablehnt, ist der Antrag unzulässig, da es nicht statthaft ist, Richter ein für allemal abzulehnen (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 42 Anm. 1 B). Der Senat darf und muß den Ablehnungsantrag in seiner bisherigen Besetzung zurückweisen, da die Ablehnung mißbräulich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 6 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Gräber, a.a.O., § 45 ZPO Anm. 1).

3

Unzulässig ist auch der erneut gestellte Antrag auf PKH. Zwar ist die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Gesuches möglich, da ablehnende Beschlüsse in PKH-Verfahren keine materielle Rechtskraft besitzen. Jedoch ist es erforderlich, daß bei der Wiederholung neue Gründe vorgebracht werden (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 13. Aufl., Anm. 5 zu § 117). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4

Die Kosten des Richterablehnungsverfahrens hat nach § 135 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung der Antragsteller zu tragen. Die Entscheidung im PKH-Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.