Fundstelle:
BFH/NV 1988, 575
Tatbestand
Die Kläger X und Y erhoben gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1980 vom 19. Oktober 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 1982 betreffend die X-GbR (Schätzung mangels Erklärungsabgabe) durch ihren Prozeßbevollmächtigten B, Klage. X und Y waren die alleinigen Gesellschafter der X-GbR. Im Klageverfahren wurde dem Finanzgericht (FG) eine Vollmacht der Kläger vorgelegt, die deren Unterschriften sowie den Stempelaufdruck "X-GbR" trägt. Der Steuerberater B wurde darin bevollmächtigt "zur Wahrnehmung und Vertretung unserer Interessen in allen uns betreffenden Steuerangelegenheiten vor allen hierfür zuständigen Behörden". Daran schließt sich der Satz an: "Diese Vollmacht umfaßt auch . . . (nicht einschlägig) . . . sowie die Zustellungsvollmacht".
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil vom 23. März 1987 wurde damit begründet, daß das Finanzamt (- FA -) am 3. Mai 1985 einen Änderungsbescheid erlassen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe. In dem Änderungsbescheid sei der Gewinn gemäß der inzwischen abgegebenen Gewinnfeststellungserklärung festgestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe trotz mehrfacher Anfrage seitens des Gerichts an seinem Klageantrag, den Bescheid vom 19. Oktober 1981 aufzuheben, festgehalten und sei in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit der Revision machen die Kläger geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da das FG den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 14. März 1986 übergangen habe. In diesem Schriftsatz sei auch der Antrag enthalten gewesen festzustellen, daß der Bescheid vom 19. Oktober 1981 nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden sei. Auch sei der Änderungsbescheid vom 3. Mai 1985 unter Verstoß gegen § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, zugestellt worden, obgleich die Erwerbsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe.
Die Kläger beantragen,
das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.
Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision sind nicht gegeben. Insbesondere rügen die Kläger zu Unrecht, daß das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Das FG war angesichts der vom Prozeßbevollmächtigten vorgelegten aus sich heraus eindeutig verständlichen Vollmacht nicht gehalten, in der Urteilsbegründung auf den Fragenkreis des § 183 Abs. 2 AO 1977 einzugehen. Denn die Vollmacht war von beiden Klägern, die die einzigen Gesellschafter der X-GbR waren, unterzeichnet und ermächtigte den Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen. Damit konnten sämtliche die Kläger betreffenden Verwaltungsakte - auch soweit sie deren Eigenschaft als Gesellschafter der ehemaligen X-GbR betrafen - dem Prozeßbevollmächtigten wirksam bekanntgegeben werden. Überdies hat das FA eine Zustellung des Änderungsbescheids an Y vorgenommen.
Das FG war auch nicht gehalten, im angefochtenen Urteil auf den sonstigen Inhalt des Schriftsatzes vom 14. März 1986 einzugehen, denn die Prüfung der dort angeschnittenen Fragen war angesichts des zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheids nach Antrag der Kläger nicht mehr erforderlich. Der Änderungsbescheid trug den Vermerk, daß er an die Stelle des Bescheids vom 19. Oktober 1981 trete. Die Kläger haben selbst nicht vorgetragen, daß das FA aus dem ursprünglichen Bescheid vom 19. Oktober 1981 noch irgendwelche Rechte ihnen gegenüber herleite.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn mangels einer in Teilbereichen unzureichenden Begründung des finanzgerichtlichen Urteils eine zulassungsfreie Revision statthaft wäre, diese wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger als unzulässig verworfen werden müßte. Denn die Kläger haben weder vor dem FG noch in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragen, daß sie eine Ermäßigung oder andere Verteilung des nach ihrer eigenen Erklärung vom FA im Änderungsbescheid vom 3. Mai 1985 festgestellten Gewinns begehren.