Überprüfbarkeit einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt

Fundstelle:

BFH/NV 1988, 752

Tatbestand

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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Mitglied einer Steuerberatersozietät freiberuflich tätig. Die Sozietät hat ihre Geschäftsräume im Bereich des Finanzamts (FA) A. Das diesem FA benachbarte beklagte FA B (Beklagter und Revisionsbeklagter) ordnete im Dezember 1984 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1982 bei der Sozietät an. Der Kläger wohnt gleichfalls im Bereich des FA A. Im Januar 1985 ordnete das beklagte FA bei ihm und seiner Ehefrau eine Außenprüfung für die Jahre 1980 bis 1982 an. Zuvor hatte das FA A dem beklagten FA eine Außenprüfung bei der Sozietät vorgeschlagen.

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Gegen die Prüfungsanordnungen erhoben der Kläger und seine Ehefrau nach erfolgloser Beschwerde Klage zum Finanzgericht (FG). Das FG hat das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau abgetrennt und die Prüfungsanordnung insoweit aufgehoben. Die Klage des Ehemannes hat es abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, mit der fehlerhafte Anwendung der Abgabenordnung (AO 1977) geltend gemacht wird.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG und die Prüfungsanordnung aufzuheben.

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Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Auf die Revision müssen die Entscheidung des FG, die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) und die Prüfungsanordnung des FA aufgehoben werden.

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Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86 (BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322) dargelegt, daß im Falle einer Auftragsprüfung gemäß § 195 Satz 2 AO 1977 die Prüfungsanordnung zwar dem beauftragten FA überlassen werden darf, daß an den Prüfungsauftrag des örtlich zuständigen FA aber gewisse Anforderungen zu stellen sind, die im Anfechtungsverfahren gegen die Prüfungsanordnung nachgeprüft werden können. Danach muß verlangt werden, daß der Prüfungsauftrag den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung erkennen läßt; ein eigener Entscheidungsspielraum steht dem beauftragten FA insoweit nicht zu. Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt.

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Nach den Feststellungen des FA ist der Prüfungsauftrag durch das zuständige FA telefonisch erteilt und hierüber ein Aktenvermerk gefertigt worden. Eine bestimmte Form ist für die Auftragserteilung nicht vorgesehen, so daß auch eine fernmündliche Erklärung in Betracht kommt. In diesem Fall muß jedoch Gewißheit über den Inhalt durch einen Aktenvermerk geschaffen werden. Nach dem Inhalt des im Streitfall angefertigten Aktenvermerks hat das zuständige FA das beklagte FA gebeten, auch die Gesellschafter der Sozietät persönlich zu prüfen. Daraus ergibt sich nicht eindeutig, bei wem die Außenprüfung durchgeführt werden sollte. Die Sozietät ist für die Jahre 1980 bis 1982 geprüft worden; an ihr waren während dieses Zeitraums insgesamt drei Gesellschafter, im Zeitpunkt der Prüfungsanordnung aber nur noch zwei Gesellschafter beteiligt. Bei welchen dieser Gesellschafter die Prüfung stattfinden solle, ergibt der Vermerk nicht. Ebensowenig ergibt sich, welchen Zeitraum die Prüfung umfassen sollte; dieser Zeitraum mußte nicht notwendig mit dem für die Sozietät vorgesehenen Prüfungszeitraum übereinstimmen. Insbesondere ergibt der Vermerk aber nichts für den vorgesehenen Umfang der Prüfung; hierzu hätten zumindest die zu prüfenden Steuerarten festgelegt werden müssen.

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Auf die übrigen vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung erhobenen Einwendungen braucht angesichts dessen nicht eingegangen zu werden.

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Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung IV R 53/86 entspricht inhaltlich im wesentlichen dem BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 81/86; von der Wiedergabe des Urteils wird daher abgesehen.