Fundstelle:

BFH/NV 1989, 447

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Sachen Einkommensteuer 1976 bis 1979 und Gewerbesteuermeßbetrag 1976 bis 1980 mit Urteil vom 6.August 1987 als unbegründet ab. Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Beschwerde ließ der erkennende Senat mit Beschluß vom 18.April 1988 die Revision gegen das Urteil des FG zu. Diese Entscheidung wurde der Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14.Mai 1988 mittels Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt.

2

Die Kläger haben mit unmittelbar an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetem Schriftsatz vom 10.Juni 1988 Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ging beim BFH am 14.Juni 1988 ein und wurde noch am selben Tage an das (zuständige) FG weitergeleitet. Dort ist sie am 15.Juni 1988 eingegangen.

3

Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Kläger mit Schreiben vom 24.August 1988 (deren Prozeßbevollmächtigter zugestellt am 27.August 1988) auf die Fristversäumung sowie auf § 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen. Die Kläger haben sich dazu nicht mehr geäußert.

Gründe

4

Die Revision der Kläger ist unzulässig.

5

Sie haben die Revisionseinlegungsfrist versäumt und können Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erhalten.

6

1. Die Revision ist im Fall einer vorangegangenen Beschwerde wegen ihrer Nichtzulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung schriftlich beim FG einzulegen (§ 120 Abs.1 Satz 1 FGO). Das gilt auch, wenn die Zulassung wie im Streitfall durch den BFH ausgesprochen wurde (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 120 Tz.1, mit weiteren Hinweisen).

7

Die Kläger haben die Monatsfrist nicht eingehalten. Die Revisionsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels beim FG erst am 15.Juni 1988 eingegangen, also nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 14.Juni 1988.

8

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Die Kläger haben einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Eine Gewährung von Gerichts wegen scheidet bereits deswegen aus, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils unmißverständlich darauf hinweist, daß die Revision auch im Fall ihrer Zulassung beim FG eingelegt werden müsse, und daher nicht von einer unverschuldeten Fristversäumung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluß vom 20.August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, [BFH 20.08.1982 - VIII R 58/82] Nr.2 der Entscheidungsgründe). Die Kläger müssen sich das Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs.2 der Zivilprozeßordnung).

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