Werbungskosten; Einkünfte; Kapitalvermögen

Fundstellen:

BFHE 157, 541 - 546

BFH/NV 1989, 46

BStBl II 1989, 934

DB 1989, 2310-2311 (Volltext mit amtl. LS)

HFR 1990, 19-20 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1990, 1687-1688 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz:

Der Senat hält daran fest, daß Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers ebenso wie die durch die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranlaßten Aufwendungen (sogenannten Veräußerungskosten) nicht zu den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähigen Werbungskosten gehören.

Tatbestand:

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (1983) Inhaberin in- und ausländischer Wertpapiere mit einem Kurswert von rd. 17,6 Mio. DM. Sie erzielte 1983 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 667 664 DM. Die beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Provisionen, Maklergebühren und Börsenumsatzsteuer in Höhe von 69 509,45 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht als Werbungskosten an.

2

Die Sprungklage, der das FA fristgerecht zustimmte (vgl. § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), blieb erfolglos.

3

Mit der Revision, die der erkennende Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1988 VIII B 118/87 zugelassen hat, rügt die Klägerin, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen Bundesrecht verstoße, da nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen trägt sie unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (Klatt, Nebenkosten für die Anschaffung von Wertpapieren als Werbungskosten, Der Betrieb - DB - 1984, 469; Schwarz, Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 3, S. 5957; Hennerkes/Binz/Sorg, Sind Bankspesen steuerlich abziehbar?, DB 1986, 1845) vor, daß - als Folge der Strukturierung der Überschußeinkünfte durch die sog. Quellentheorie - die beispielsweise bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gegebene Unterscheidung zwischen Einkunftsgrundlage (Haus) und Einkunftsquelle (jeweilige Mietverhältnisse) auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beachten sei. Aufgrund der hierdurch bedingten Trennung zwischen Geld oder dem Kapitalvermögen in jeder nur denkbaren Form - Einkunftsgrundlage - einerseits und den einzelnen Kapitalnutzungsverhältnissen, d. h. den einzelnen Anlageformen (z. B. Darlehensforderungen, Aktien, typisch stille Beteiligungen etc.) - Einkunftsquelle - andererseits werde deutlich, daß sämtliche Aufwendungen, die für den Erwerb einer neuen Einkunftsquelle (z. B. "Anschaffungsnebenkosten" für eine neue Kapitalanlage) getätigt würden, gleich dem Fall als Werbungskosten abziehbar seien, daß einem Vermieter für die Begründung eines neuen Mietverhältnisses Kosten für Zeitungsinserate oder die Einschaltung eines Maklers entstünden. Hieraus folge zugleich, daß es den Begriff der Anschaffungs- und damit auch der Anschaffungsnebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht gäbe. Im Rahmen einer umfangreichen Vermögensverwaltung seien Aufwendungen für Vermögensumschichtungen (z. B. für den Erwerb renditestärkerer Anlageformen) zudem als Erhaltungsaufwand abzugsfähig.

4

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1983 den Abzug zusätzlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 69 509,45 DM anzuerkennen, hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Vorinstanz hat den Abzug der zwischen den Beteiligten umstrittenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu Recht abgelehnt.

7

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff hat für alle Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG) gleichermaßen Gültigkeit.

8

a) Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind. Diese Voraussetzungen sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27).

9

b) Die Anschaffungskosten eines Wertpapiers oder die Kosten, die durch die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranlaßt sind (sog. Veräußerungskosten; vgl. hierzu allgemein Urteile des BFH vom 27. Oktober 1977 VIII R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100; vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320; vom 27. November 1962 VI 10/62 S, BFHE 76, 317, BStBl III 1963, 116), gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zu den danach abziehbaren Werbungskosten. Gleiches gilt für die sog. Anschaffungsnebenkosten (z. B. Börsenumsatzsteuer, Provisionen, Maklergebühren, Spesen; vgl. § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches n. F. - HGB n. F. -, sowie BFH-Urteil vom 13. April 1988 I R 104/86, BFHE 153, 340, BStBl II 1988, 892), da auch diese Teil der für alle Einkunftsarten in gleicher Weise zu bestimmenden (BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794, m. w. N.) Anschaffungskosten sind (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 3. August 1976 VIII R 101/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65; vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 15. September 1961 VI 224/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547; vom 25. Januar 1957 VI 52/55 U, BFHE 64, 195, BStBl III 1957, 75; vgl. auch Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26. März 1947 1/47, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 1).

10

2. Der Senat kann sich den von der Klägerin gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten erhobenen Einwänden nicht anschließen. Er hält vielmehr daran fest, daß Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage ebenso wie die durch die Veräußerung unmittelbar veranlaßten Aufwendungen nicht zu den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähigen Werbungskosten gehören (gleicher Ansicht v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 B 750 "Anschaffungs-, Veräußerungs- und Auslosungskosten bei Wertpapieren"; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 9 EStG Anm. 187; Conradi in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Anm. 304; Bordewin in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Anm. 299; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., 1988, § 20 Anm. 55 "Anschaffungskosten", "Bankspesen", "Veräußerungskosten").

11

a) Im Gegensatz zu Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) bleiben bei den Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, bei der Einkunftsermittlung - von den in den §§ 17 und 23 EStG geregelten Ausnahmen abgesehen - außer Betracht. Dementsprechend führt auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlage nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. von § 20 EStG.

12

Wenngleich hierdurch, wie der Senat insbesondere in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 ausgeführt hat, der Werbungskostenabzug von Aufwendungen, die auch in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung der Kapitalanlage getätigt werden, nicht ausgeschlossen wird, so bedingt die in der Begrenzung des Besteuerungstatbestandes bei den Überschußeinkünften liegende Wertung des Gesetzgebers gleichwohl die Aussonderung bestimmter, die Vermögenssphäre betreffender Aufwendungen aus dem Kreis der nach § 9 EStG abzugsfähigen Werbungskosten.

13

b) Das EStG enthält zwar keine ausdrückliche Kodifizierung der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Jedoch hat die Bestimmung des im Rahmen dieser Einkunftsart nicht steuerbaren Bereichs und damit auch die Bestimmung der Aufwendungen, die - ungeachtet dessen, daß sie in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stehen - nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, in einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden.

14

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG gehören die Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Substanzverringerung zu den bei den Überschußeinkünften abziehbaren Werbungskosten. Aus dieser Bezugnahme auf die Regelung des § 7 EStG, die ausschließlich abnutzbare Wirtschaftsgüter betrifft, folgt, daß Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die zwar der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen, jedoch - wie beispielsweise Wertpapiere - keiner Abnutzung unterliegen, vom Werbungskostenabzug bei diesen Einkünften ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des BFH vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).

15

bb) Wie bereits erwähnt, durchbrechen die Bestimmungen der §§ 17 und 23 EStG die für die Überschußeinkünfte geltenden Einkunftsermittlungsgrundsätze in der Weise, daß nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmungen Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung (vgl. auch § 17 Abs. 4 EStG) nicht zum Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind (vgl. Schmidt, a. a. O., § 17 Anm. 2 und § 23 Anm. 1).

16

Gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. In § 23 Abs. 4 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften als Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits bestimmt.

17

Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten zunächst die positiv-rechtliche Regelung der Aufwendungen, nämlich der Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits sowie der Veräußerungskosten andererseits, die zur Ermittlung des aus der Veräußerung nicht zum Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter erzielten und steuerbaren Veräußerungsgewinns (oder -verlusts) vom Veräußerungspreis abzuziehen sind. Angesichts des Ausnahmecharakters beider Normen kommt hierin zugleich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der so definierte Begriff des Veräußerungsgewinns (oder -verlusts) im System der Überschußeinkünfte grundsätzlich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist mit der Folge, daß Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen, nur nach Maßgabe besonderer Vorschriften, d. h. dann, wenn sie auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), zum Kreis der im Rahmen dieser Einkunftsart abzugsfähigen Werbungskosten gehören und Veräußerungskosten hiervon allgemein ausgeschlossen werden.

18

c) Entsprechend dieser gesetzlichen Konkretisierung der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähigen Werbungskosten könnte die Auffassung der Klägerin, nach der Anschaffungsneben- sowie Veräußerungskosten, die anläßlich der Umschichtung und zum Zwecke der Rentabilitätssicherung oder -steigerung des verwalteten Kapitalvermögens anfallen, als Aufwendungen auf eine "Einkunftsquelle" zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien, nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese Zielsetzung es rechtfertigen würde, einen solchen Umschichtungsvorgang innerhalb des Tatbestandes der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht als Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern zu werten. Ein solches Verständnis stünde jedoch mit den für diese Einkunftsart geltenden Besteuerungsgrundsätzen nicht im Einklang.

19

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Kapitalvermögen i. S. von § 20 EStG nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils - gesondert zu beurteilenden - Anlagengegenstände (Urteile vom 3. November 1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35; vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; in BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 7. Februar 1929 I A 377/28, RStBl 1929, 193). Dementsprechend ist beispielsweise auch die Frage, ob - wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 ausführte - Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren abzugsfähig sind, nach den Verhältnissen der einzelnen Kapitalanlagen jeweils gesondert zu beurteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).

20

Die nach den einzelnen Wirtschaftsgütern (Kapitalanlagen) getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten schließt es zwar nicht aus, bei größerem Kapitalvermögen beispielsweise zum Zwecke der schätzweisen Zuordnung einzelner Aufwendungen bestimmte Gruppen von Wertpapieren zusammenzufassen (BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331); durch eine solche zusammengefaßte Behandlung wirtschaftlich funktionsgleicher Kapitalanlagen wird jedoch ein dem Grunde nach nicht gegebener Werbungskostenabzug nicht eröffnet. Demgemäß kann auch die allgemeine Absicht, mittels neuer Anlageformen die Rentabilität der Gesamtheit der Kapitalanlagen zu erhalten oder zu steigern, nicht dazu führen, Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) sowie Veräußerungskosten eines Wertpapiers zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

21

bb) Dieses Gesetzesverständnis wird auch durch die Vorschrift des § 23 EStG bestätigt.

22

Denn der Tatbestand des Spekulationsgeschäfts knüpft nicht nur an den Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG an (BFH-Urteil vom 14. November 1978 VIII R 72/76, BFHE 127, 9, BStBl II 1979, 298), sondern setzt darüber hinaus die Nämlichkeit zwischen veräußertem und angeschafftem (oder zu erwerbendem) Wirtschaftsgut voraus (BFH-Urteile vom 25. August 1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248; vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26). Angesichts der Konkretisierung, die der Umfang der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbaren Werbungskosten durch die Bestimmung des § 23 EStG erfahren hat (s. oben Abschn. 2 b bb), ergibt sich hieraus weiterhin, daß auch für die Frage der im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG nicht steuerbaren Vorgänge auf die Anschaffung und Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts abzustellen ist.

23

cc) Die von der Klägerin vorgenommene "Parallelwertung", nach der die Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten eines Wertpapiers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ebenso wie die Kosten, die der Eigentümer eines Gebäudes trage, um ein neues Mietverhältnis zu begründen (z. B. für Inserate oder die Leistungen eines Maklers), als "Aufwendungen auf die Einkunftsquelle" zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien, übersieht diese Systemzusammenhänge. Denn während bei dem zum Vergleich herangezogenen Sachverhalt (Neubegründung eines Mietverhältnisses) Aufwendungen gegeben sind, die, ohne daß es zur Veräußerung oder zum Erwerb von Wirtschaftsgütern kommt, ausschließlich der Begründung eines neuen Nutzungsverhältnisses dienen, ist der auch im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt (Neuerwerb einer Kapitalanlage) dadurch gekennzeichnet, daß ein Wertpapier veräußert und ein anderes erworben, d. h. ein nicht steuerbarer Tatbestand verwirklicht wird (ähnlich v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 9 B 750 "Anschaffungs-, Veräußerungs- und Auslosungskosten bei Wertpapieren").