Anforderungen an die Annahme eines Urteils in einer Zolltarifsache

Fundstelle:

BFH/NV 1993, 337

Entscheidungsgründe

1

Die Revision ist, weil unzulässig, zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie ist weder zugelassen worden noch zulassungsfrei statthaft. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 116 Abs. 2 FGO zulassungsfrei gegeben, denn die (in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 347 veröffentlichte) Vorentscheidung, die bei unstreitiger zolltariflicher Rechtslage allein zu der die angefochtene Nacherhebung von Zoll betreffenden Frage der Nichterkennbarkeit des zollamtlichen Irrtums für die Klägerin (Art.5 Abs. 2 der Nacherhebungs-Verordnung) ergangen ist, ist kein Urteil in einer Zolltarifsache. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 26. Februar 1991 VII R 41/89 (BFHE 164, 5 [BFH 26.02.1991 - VII R 41/89] BStBl II 1991, 526).