Fremdwährungsdarlehn; Einkünfte; Kursverluste

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 1 3 Nr. 1 EStG

Fundstellen:

BFHE 173, 97 - 103

BB 1994, 420 (amtl. Leitsatz)

BFH/NV 1994, 26

BStBl II 1994, 289-292 (Volltext mit amtl. LS)

DB 1994, 710-712 (Volltext mit amtl. LS)

DStR 1994, 421-423 (Volltext mit amtl. LS)

DStZ 1994, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)

DStZ 1994, 229-231 (Urteilsbesprechung von Richter am FG Bernd Heuermann)

HFR 1994, 327 (Volltext mit amtl. LS)

RIW 1994, 352-355 (Volltext mit amtl. LS)

WM 1994, 1713-1716 (Volltext mit amtl. LS)

ZBB 1994, 341

Amtlicher Leitsatz:

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielen aus der Vermietung eines Mietwohngrundstücks gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung der Herstellung des Gebäudes hatten sie bei einer Bank ein Darlehen von 3 637 000 Schweizer Franken (sfr) aufgenommen, das am 10. Mai 1982 in sfr zurückgezahlt werden sollte. Die Forderung der Gläubigerin erhöhte sich im Streitjahr 1983 - umgerechnet auf Deutsche Mark/DM - aufgrund von Kursverlusten der DM gegenüber dem sfr nach Abrechnungen der Bank vom 11. Februar und 14. November 1983 um 374 611 DM und 140 024,50 DM.

2

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr machten die Kläger vergeblich Aufwendungen infolge der Kursverluste von insgesamt 514 635,50 DM als Werbungskosten geltend.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, bei den Kursverlusten handele es sich nicht um Schuldzinsen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, die Vorentscheidung verletze § 9 EStG. Wirtschaftlich stelle der Kursverlust einen Aufwand dar, der mit einem Damnum vergleichbar sei. Es handele sich um Kapitalnutzungsaufwand.

5

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1983 in der Weise zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 514 635 DM zum Abzug zugelassen werden.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlaßt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434). Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist (dazu Harder, Internationales Steuerrecht - IStR - 1993, 297, 299), um damit den Erwerb eines Grundstücks oder die Errichtung eines Gebäudes zu finanzieren, mit dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, und entwickelt sich der Wechselkurs zwischen DM und der ausländischen Währung, in der das Darlehen zurückgezahlt werden muß, für ihn ungünstig, so fehlt es an Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, solange das Darlehen nicht fällig ist. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Kosten, die zu einem Abfluß von Geld oder von Gütern in Geldeswert und damit zu einer Vermögensminderung führen (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, Abschn. C III 2d, aa). Solange das Darlehen nicht fällig ist, bedeutet die Verschlechterung des Wechselkurses der DM gegenüber der ausländischen Währung für den Steuerpflichtigen keine Vermögensminderung. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der Wechselkurs bis zur Fälligkeit des Darlehens zugunsten des Darlehensnehmers ändert.

8

2. Wenn das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 609 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), der Darlehensnehmer es aber noch nicht zurückgezahlt hat, fehlt es ebenfalls an Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das Vermögen des Darlehensnehmers ist dann allerdings infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr zur Rückerstattung des Darlehens mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muß, als er ausgezahlt erhalten hat. Die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers und die Forderung des Darlehensgebers sind zwar nominal, bezogen auf die ausländische Währung, gleichgeblieben. Der Darlehensnehmer muß aber, um seiner Rückzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls wenn er sich die Devisen erst beschaffen muß, mehr an DM aufwenden, als er erhalten hat. Die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners stellt indes nur einen Vermögensverlust im Privatbereich dar, der bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschußeinkünfte). Änderungen des Vermögens, das der Einkunftserzielung dient, bleiben - anders als bei den Einkunftsarten i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG - grundsätzlich außer Betracht. Dieser Dualismus der Einkünfteberechnung (vgl. Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 2 RdNr. A 437; Raupach/Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 2 EStG Anm. 520 ff.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl., S. 233) hat zur Folge, daß Wertänderungen - also sowohl Wertsteigerungen als auch Wertverluste - im Vermögen des Steuerpflichtigen, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient, bei der Einkünfteberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502 [BFH 31.01.1992 - VI R 57/88], BStBl II 1992, 401, für nicht realisierte Vermögensverluste; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602). Lediglich bei abschreibbaren Wirtschaftsgütern läßt das EStG Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Überschußeinkünften zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), wobei nicht entschieden zu werden braucht, ob es sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Vermögensverlusten bei den Überschußeinkünften handelt, oder ob die AfA ihrem Wesen nach Werbungskosten sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922, m. w. N.).

9

Allerdings hat die Rechtsprechung in einigen Fällen auch bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Vermögensverluste bei der Berechnung der Überschußeinkünfte nicht berücksichtigt werden dürfen, zugelassen. So hat der Große Senat des BFH, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat, das Wertloswerden einer Anzahlung auf Herstellungskosten eines Gebäudes infolge Konkurses des Bauunternehmers als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt (Beschluß in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805). Der VI. Senat des BFH hat entschieden, daß der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abziehbar ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663). Dagegen lehnt es der VIII. Senat des BFH in ständiger Rechtsprechung ab, den Wertverlust von Darlehensforderungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten anzuerkennen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295; vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BFHE 168, 170 [BFH 19.05.1992 - VIII R 16/88], BStBl II 1992, 902, sowie vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551 [BFH 07.07.1992 - VIII R 24/90], BStBl II 1993, 333, Abschn. 3 a). Der VIII. Senat des BFH hat überdies im Urteil in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116 entschieden, daß Abwertungsverluste einer Forderung infolge Verschlechterung des Wechselkurses nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

10

Der erkennende Senat hält es - in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen des VIII. Senats - nicht für Rechtens, Vermögensverminderungen der hier umstrittenen Art als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Eine solche Durchbrechung des Systems der Einkünfteermittlung wäre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls nur statthaft, wenn man Vermögensmehrungen, die sich aus einer Verbesserung des Wechselkurses der DM zu ausländischen Währungen ergeben, und insbesondere auch die Wertsteigerung des Grundstücks, das der Einkünfteerzielung dient, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfassen würde. Wenn man Wertveränderungen des Vermögens bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen wollte, könnte sich dies nicht auf Vermögensverluste beschränken, sondern müßte auch Vermögensmehrungen umfassen (zutreffend Crezelius, Steuerrecht II, RdNr. 24; Jakob/Wittmann, Finanz-Rundschau 1988, 540, 553; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 9 Anm. 2 i). Eine so weitgehende Korrektur des Gesetzes ist dem Gericht verwehrt.

11

Die Entscheidungen des Großen Senats zum Wertverlust bei Anzahlungen und des VI. Senats zum Wertverlust bei Forderungen, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt, stehen dieser Rechtsansicht nicht entgegen. Sie betreffen besondere Fallgestaltungen, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind. Der Wertverlust, den ein Bauherr infolge des Konkurses des Bauunternehmers bei Anzahlung auf die Gebäudeherstellungskosten erleidet, betrifft Aufwendungen, die unmittelbar zur Herstellung des Gebäudes - also eines abschreibbaren Wirtschaftsguts - dienen sollten, während im Streitfall der Kursverlust mit der Anschaffung bzw. Herstellung nur insofern zusammenhängt, als das aufgenommene Darlehen der Finanzierung diente. Der Verlust betrifft im Streitfall keine Vermögensteile, die unmittelbar der Einkünfteerzielung dienen, wie z. B. ein Arbeitsmittel. Die Entscheidung des VI. Senats zum Wertverlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers betrifft den Sonderfall der bewußten Inkaufnahme des Verlustrisikos durch den Arbeitnehmer zur Sicherung des Arbeitsplatzes. Diese Verknüpfung der Inkaufnahme des einseitigen Risikos mit der Arbeitsplatzsicherung führt dazu, den Wertverlust der Forderung der Ebene der Einkünfteerzielung zuzurechnen. Bei Kursschwankungen tragen dagegen beide Seiten ein Risiko. Der VI. Senat betont im übrigen ausdrücklich, daß Teilwertabschreibungen im Bereich der Überschußeinkünfte grundsätzlich nicht zulässig sind (BFH-Urteil in BFHE 166, 502 [BFH 31.01.1992 - VI R 57/88], BStBl II 1992, 401, betreffend den merkantilen Minderwert eines Pkw), und daß das Risiko einer Bürgschaftsübernahme regelmäßig nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, wenn der Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter - Geschäftsführer des Arbeitgebers - ist, weil dann die Bürgschaftsübernahme regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlaßt ist (Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 4/91, BFH/NV 1993, 645, mit Nachweisen).

12

3. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen in ausländischer Währung zurück und muß er dafür infolge des Kursverlustes mehr an Geldmitteln in DM aufwenden als er erhalten hat, so stellt der Mehrbetrag zwar Aufwand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, nämlich einen Abfluß von Geldmitteln, der zu einer Vermögensverminderung führt. Dieser Aufwand ist jedoch nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlaßt, sondern dadurch, daß sich die in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit - umgerechnet in DM - erhöht hat. Der Mehraufwand fällt, ebenso wie die Tilgung des Darlehens im übrigen, in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen. Er steht - ebensowenig wie die "reguläre" Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dient - in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte. Es handelt sich bei den Mehrzahlungen insbesondere nicht um Zinsen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne dieser Vorschrift ist zwar weit auszulegen. Schuldzinsen sind alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868; Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Anm. 4 c). Zu den Schuldzinsen im Sinne der Vorschrift gehören auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme, wie Bereitstellungszinsen, Geldbeschaffungskosten und das Damnum (vgl. die Senatsurteile vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, 57, BStBl II 1986, 143, und vom 7. November 1989 IX R 190/85, BFHE 159, 439, BStBl II 1990, 460). Die Mehraufwendungen zur Tilgung des ausländischen Darlehens, die durch den Kursverfall der DM entstehen, stellen jedoch auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens. Daß es sich nicht um ein Nutzungsentgelt für das empfangene Kapital handelt, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß sich das Wechselkursrisiko für den Schuldner eines in ausländischer Währung aufgenommenen Darlehens nicht nur ungünstig, sondern auch günstig auswirken kann. Ebensowenig wie bei einer für den Schuldner günstigen Kursentwicklung davon die Rede sein kann, der Gläubiger habe ihm einen Zinsnachlaß gewährt, kann man umgekehrt bei einer für den Schuldner ungünstigen Kursentwicklung davon sprechen, die Mehraufwendungen zur Rückzahlung des Darlehens infolge des Kursverlustes seien ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehens. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes stellen auch kein Entgelt dar, das der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber als Ausgleich für dessen Kursrisiko zu zahlen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Senat der Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 16. Mai 1933 VI A 939/32 (RStBl 1933, 1005) zur Abziehbarkeit eines solchen Entgelts folgen könnte. Die Mehraufwendungen führen zudem nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks und damit zu einer Erhöhung der AfA im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; der Steuerpflichtige wendet sie nicht für den Erwerb des Grundstücks auf, sondern für die Rückzahlung des Darlehens (zu den Anschaffungskosten bei Vereinbarung eines Kaufpreises in ausländischer Währung vgl. das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1977 III R 92/75, BFHE 124, 296, BStBl II 1978, 233).

13

Es geht schließlich auch nicht um die Erhöhung von Kaufpreisraten aufgrund einer Wertsicherungsklausel, die nach dem BFH-Urteil vom 16. Januar 1979 VIII R 38/76 (BFHE 127, 30, BStBl II 1979, 334) in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind (einschränkend BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109, für Leibrenten). Der Steuerpflichtige muß nicht einen um das Kursrisiko erhöhten Kaufpreis in Form von Kaufpreisraten erbringen, er muß vielmehr das Finanzierungsdarlehen mit einem erhöhten DM-Betrag zurückzahlen.

14

4. Der erkennende Senat befindet sich mit seiner Auffassung, die Mehraufwendungen infolge Kursverlustes bei Rückzahlung eines Finanzierungsdarlehens seien nicht als Werbungskosten abziehbar, in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte und mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum (Urteile des Hessischen FG vom 19. August 1985 12 K 32/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 600; FG Baden-Württemberg vom 5. Juni 1984 VIII K 419/83, EFG 1985, 600; FG München vom 18. Juni 1991 16 K 4505/88, EFG 1992, 66; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 27 unter Berufung auf das erwähnte Urteil des Hessischen FG; Franz Klein, Geld und Währung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in: Das Geld im Recht, Schriften zur monetären Ökonomie, Bd. 25, Nomos-Verlag Baden-Baden, S. 87, 101; wohl auch Siebel, Betriebs-Berater - BB - 1986, 244; anderer Ansicht Burger, Die steuerliche Betriebsprüfung 1988, 115; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch 1981/82, 223, 226; wohl auch Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Anm. 385, Stichwort: Kurssicherungsaufwendungen; zweifelnd Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Anm. 4c).

15

5. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 15. November 1990 IV R 103/89 (BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228). In dieser Entscheidung hat der IV. Senat ausgesprochen, daß bei der Teiltilgung eines Fremdwährungsdarlehens der Kursverlust, der sich infolge Kursanstiegs der Fremdwährung ergibt, im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Betriebsausgabe des Jahres der Teiltilgung ist (vgl. dazu auch Bordewin, Deutsches Steuerrecht 1992, 244). Der IV. Senat begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Grundsatz, daß im ganzen und auf Dauer gesehen die Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ergeben soll und deshalb sich auch bei der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung Vermögensverluste in Form der Kursverluste auswirken müssen. Der IV. Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß die abweichenden Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und des Hessischen FG in EFG 1985, 600 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von anderen Erwägungen ausgehen, die für die Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zutreffen.

16

6. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Den Feststellungen des FG läßt sich nicht entnehmen, wann die Kläger das Darlehen zurückgezahlt haben. Dem braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn die Kläger das Finanzierungsdarlehen im Streitjahr zurückgezahlt haben sollten und die Rückzahlung infolge des Kursverlustes der DM gegenüber dem sfr bereits im Streitjahr zu einem Mehraufwand geführt haben sollte, ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.