Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kosten für Fahrten vom häuslichen Büro zu einer Kanzlei

Fundstelle:

BFH/NV 1995, 595

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) meint -- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätz liche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

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1.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

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Entgegen der Ansicht des Kläger hat die Frage der beschränkten Abzugsfähigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) von Fahrten von einem häuslichen Büro zur Kanzlei trotz der seit Ergehen des Urteils des BFH vom 19. September 1990 X R 110/88 (BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208) inzwischen eingetretenen Veränderungen nicht derart an Bedeutung gewonnen, daß diese Frage erneut durch eine Entscheidung des BFH zu klären wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß sich seither mög licherweise der Trend zur Bildung örtlich getrennter Rechtsanwaltskanzleien verstärkt haben mag. Der BFH hat nämlich noch jüngst in seinem Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 52/91 (BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468) an seiner Rechtsprechung festgehalten und sogar für den Fall einer im Einfamilienhaus unterhaltenen Zweigstelle einer Detektei bestätigt, daß die Fahrten von der Wohnung auch dann als Ausgang- und Endpunkt der täg lichen Fahrten zu einer Betriebsstätte anzusehen sind, wenn der Steuerpflichtige die Fahrt von einem häuslichen Arbeitszimmer antritt. Auch für derartige Dienstleistungsberufe gilt nicht anders als für Rechtsanwälte, daß es sich für die Ausübung des Berufes mehr und mehr als erforderlich oder doch sinnvoll erweist, neben der eigentlichen Betriebsstätte ein häus liches Arbeitszimmer oder wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468 sogar eine Zweigstelle zu unterhalten, auf die im Telefonverzeichnis und mit Schildern besonders hingewiesen und die für entsprechende Gespräche von Kunden oder Mandanten genutzt wird. Der er kennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 1991 IV R 110/88 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 4 Abs. 4, Rechtsspruch 40) dies ausdrücklich auch für die Fahrten von einem Einfamilienhaus aus entschieden, in dem ein Rechtsanwalt ein Ar beitszimmer hatte, in dem er auch Klienten empfing. Der erkennende Senat hat damals ausdrücklich auch darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die am Ort des Gerichts unterhaltene Kanzlei die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht den ge setzlichen Anforderungen an eine Kanzlei genüge. Der Empfang von Klienten änderte nichts an der Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zur häuslichen Privatsphäre (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Mai 1992 IV B 96/91, BFH/NV 1992, 661).

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2.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Finanzgericht auch nicht von der Rechtsprechung des BFH i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO abgewichen ist.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ent lastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.