Schlüssige Darlegung von Zulassungsgründen; Im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren; Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK)

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 12.12.2002 - AZ: IV 79/00

Rechtsgrundlage:

Art. 239 ZK

Fundstelle:

BFH/NV 2004, 493-495 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zugelassene Empfängerin für im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren. Sie nahm am 26. Mai 1998 762 Karton Schuhe aus der Volksrepublik China in vorübergehende Verwahrung. Die Frist des Art. 49 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1 302/1) für die Erfüllung der Förmlichkeiten, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wurde letztmalig bis zum 13. Juli 1998 verlängert. Unter dem 13. Juli 1998 fertigte die Klägerin eine Zollanmeldung, wonach die Schuhe in das Zolllagerverfahren übergeführt werden sollten. Es ist nicht festgestellt worden, wann diese Zollanmeldung beim Zollamt A abgegeben wurde. Die Waren wurden der Klägerin jedenfalls am 21. Juli 1998 in ihr Zolllager überlassen.

2

Mit Bescheid vom ... Februar 1999 setzte das Hauptzollamt B, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -HZA-) übergegangen ist, ... DM Zoll, ... DM Antidumpingzoll und ... DM Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

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Am 19. April 1999 beantragte die Klägerin den Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK, was das Hauptzollamt B mit Bescheid vom ... Oktober 1999 ablehnte.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, ein Erlass der Einfuhrabgaben sei zu Recht abgelehnt worden, weil eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin vorgelegen habe. Da die Waren nicht bis zum 13. Juli 1998 einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden seien, seien die Einfuhrabgaben nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Es stehe nicht fest, dass die Zollanmeldung der Klägerin vom 13. Juli 1998 noch am selben Tage in den Machtbereich der Zollstelle C gelangt sei. Nach dem Schreiben der Klägerin vom ... Oktober 1998 sei die Zollanmeldung nur in den Botenkorb gelegt worden, ohne dass nachzuvollziehen sei, wann der Bote diese bei der Zollstelle abgegeben habe. Die Klägerin hätte jedoch alles unternehmen müssen, damit ihre Zollanmeldung vom 13. Juli 1998 noch am selben Tage bei der Zollstelle eingehe, zumal sie mit Schreiben des Zollamts A vom 15. Juni 1997 (richtig: 15. Dezember 1997) und 29. Mai 1998 auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen worden sei. Für die Festsetzung des Antidumpingzolls komme es nicht darauf an, ob die Erhebung dieser Abgaben dem Gedanken des Wirtschaftszolls entspreche.

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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere sowie Verfahrensmängel vorlägen. Die Frage der Annahme von Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren sei grundsätzlich bedeutsam. Ferner sei zu klären, ob eine mit einer Zollstelle getroffene Vereinbarung, wonach Zollanmeldungen in einen dort vorhandenen Eingangskorb gelegt würden, ohne dass eine sofortige Vorprüfung und Registrierung oder Bestätigung des Eingangs erfolge, einseitig zu Lasten des Beteiligten ausgelegt werden dürfe. Das FG habe eine willkürliche sowie grob fehlerhafte Entscheidung getroffen und die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 24. September 1985 Rs. 181/84 -MAN (Sugar)/IBAP- (EuGHE 1985, 2889) und vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 -Bacardi- (EuGHE 2001, I-6493) nicht beachtet. Ihr könne auch nach den vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. November 2001 4 K 5863/97 Z (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2002, 272) entwickelten Grundsätzen kein offensichtlich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Das FG habe überdies die mit der Zollbehörde getroffene Vereinbarung nicht umfassend geprüft, obwohl sich eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt habe. Das FG habe ihr zudem das rechtliche Gehör versagt, Beweisregeln missachtet und feststehende Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen sei die Festsetzung von Antidumpingzoll unzulässig, weil die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien.

6

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

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II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

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1.

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügt.

9

a)

Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, ist substantiiert darzulegen, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, 394; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, 1333). Daran fehlt es hier. Die Klägerin bringt lediglich vor, eine weitere Sachaufklärung hätte sich dem FG aufdrängen müssen, ohne dies näher zu begründen.

10

b)

Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch das FG gleichfalls nicht schlüssig dargelegt. Eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192, 194). Auch hieran fehlt es.

11

c)

Soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, kann sie hiermit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577; vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, 46). Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt, insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1577, sowie in BFH/NV 2002, 45, 46). Die Klägerin hat jedoch nicht aufgezeigt, dass die von ihr behauptete Vereinbarung mit dem Zollamt A eine nach Aktenlage feststehende Tatsache ist. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 12. Dezember 2002 ist lediglich festgehalten worden, dass die Eingänge bei der Zollstelle C in einen Korb gelegt und entweder am Tag des Eingangs oder am nächsten Tag mit dem Datum des vorherigen Tages abgestempelt worden seien. Da die Zollanmeldung der Klägerin hiernach nur einen Datumsstempel vom 17. Juli 1998 aufwies, musste das FG nicht davon ausgehen, dass ein Eingang bei der Zollstelle am 13. Juli 1998 feststand. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, welche Beweisregeln das FG missachtet haben soll.

12

2.

Die Klägerin hat die weiteren von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe gleichfalls nicht schlüssig dargelegt.

13

a)

Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

14

Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr formulierten Fragen, soweit es sich hierbei überhaupt um abstrakte Rechtsfragen handelt, weder substantiiert deren Klärungsbedürftigkeit noch deren Klärungsfähigkeit dargelegt. Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht klärungsfähig. Das FG hat keinerlei Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung mit dem Zollamt A getroffen, sondern ist davon ausgegangen, dass letztlich nicht geklärt werden könne, wann die Zollanmeldung vom 13. Juli 1998 in den Machtbereich der Zollstelle C gelangt sei. In Ermangelung zulässiger Verfahrensrügen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren hieran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

15

b)

Soweit die Klägerin sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

16

c)

Unzureichend ist das Beschwerdevorbringen auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

17

Die Klägerin hat aus den von ihr genannten Entscheidungen des EuGH und des FG Düsseldorf keinen abstrakten Rechtssatz herausgestellt und diesem einen anderen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenüber gestellt, der sich aus der Vorentscheidung ergibt, wie dies die schlüssige Darlegung einer Divergenz erfordert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, und in BFH/NV 2002, 1311).

18

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607; vom 16. Dezember 2002 VII B 94/02, BFH/NV 2003, 631, 632). Die Klägerin bezeichnet das Urteil des FG nur als willkürlich und grob fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzutun, dass die Vorentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist.

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