Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf Verfahrensmängel; Rüge des Verspäteten Absetzen des Urteils; Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 07.07.2004 - AZ: V 239/2000

Rechtsgrundlagen:

§ 76 Abs. 1 FGO

§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2005, 2031-2032 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO; s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114 [BFH 12.03.2004 - VII B 239/02]), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll. Im Streitfall gilt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als Beginn der Fünf-Monats-Frist der Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO, d.h. der 21. Juli 2004. Die Fünf-Monats-Frist endete damit am 21. Dezember 2004. An diesem Tage ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach der eigenen Darstellung der Kläger ausgefertigt worden.

3

Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186), eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt sind.

4

Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger vielmehr --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).

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