Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 28.02.2013 - AZ: 14 K 304/11

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1797-1798

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar trägt der Beklagte und Beschwerdeführer vor, das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung und jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, wonach jeder selbständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind. In der Sache wendet er sich damit aber lediglich gegen eine angeblich fehlerhafte Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall, d.h. gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts (FG). Denn das FG hat keinen der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechenden abstrakten Rechtssatz formuliert.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

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