BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2016 9 K 9121/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.


BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 12 K 7/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.


BFH, 28.10.2016 - V S 29/16

Eine Gegenvorstellung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und daher jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (hier: verneint).


BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2013 7 K 3301/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.


BFH, 26.10.2016 - III R 27/13

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt.


BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen vom 21. Mai 2004 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, und vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471 [BFH 10.05.2012 - IV R 34/09]).


BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 [BFH 29.11.1972 - I R 178/70]; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 [BFH 30.03.1994 - I R 123/93]; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 [BFH 04.06.2014 - I R 70/12]). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.


BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

1. Die Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist zu vermuten, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen.


BFH, 25.10.2016 - VIII B 50/16

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines - insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern diese zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.